Kreis Olpe. Vor dem Amtsgericht Lennestadt musste sich ein 33-jähriger Finnentroper verantworten. An seine Taten konnte er sich nicht vollständig erinnern.

Ein 33-jähriger Finnentroper war am Donnerstag vor dem Amtsgericht Lennestadt angeklagt. Die Vorwürfe: gefährliche Körperverletzung, Beleidigung, Sachbeschädigung und Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte. Der Angeklagte zeigte sich geständig – soweit er sich erinnern konnte. Bei seinen Taten war der 33-Jährige stark alkoholisiert.

Amtsgericht Lennestadt: Gleich mehrere Verfahren zusammengeführt

Bei der Verhandlung wurden gleich mehrere Verfahren gegen den Angeklagten verbunden:

Am 4. Februar 2020 zog der Finnentroper am Morgen, nachdem er laut eigenen Angaben „die ganze Nacht durchgetrunken hatte“, durch Meggen. Mit einem Schraubenzieher soll er dann ein Schaufenster beschädigt haben. „Das habe ich nicht gemacht“, so der Angeklagte. Eine Fußgängerin soll er „Schlampe“ genannt und sie anschließend verfolgt haben. Daran konnte sich der Angeklagte vor Gericht nicht erinnern.

Am selben Morgen im Februar bedrohte er auch einen Mann, der sich zur Arbeit begebenen wollte, mit dem Schraubenzieher. Später schlug er ihm mit der Hand mehrmals ins Gesicht, als dieser ihm seine EC-Karte nicht geben wollte. „Natürlich habe ich mich bedroht gefühlt“, sagte der Geschädigte bei seiner Zeugenaussage. „Es wurde nichts gebrochen, aber ich hatte einen riesengroßen Bluterguss im Gesicht und Schmerzen.“

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Als der 33-Jährige nicht von ihm abließ, wehrte sich der Geschädigte mit seinem Regenschirm. „Ich nehme an, dass der Angeklagte zu gewesen ist“, erzählt er. Tatsächlich hatte er am Tag der Tat zwei Promille. „Ich habe keinen Zweifel daran, dass es tatsächlich so abgelaufen ist, wie der Zeuge erzählt hat“, so Richter Tiggemann.

Lennestadt: Angeklagter verletzt 37-Jährigen mit Eisenpöller

Zu mehreren Taten kam es dann am 7. September 2020. Dort stritt sich der Angeklagte mit einem 37-Jährigen. Beide waren stark alkoholisiert. Der Angeklagte entfernte einen Eisenpöller aus der Straße und schlug damit auf den Oberarm des 37-Jährigen. Das Opfer, das bei der Verhandlung einen berauschten Eindruck machte, zog seinen Strafantrag zurück. „Wir sind mittlerweile sehr gute Freunde“, sagte er zum Angeklagten. „Der Junge ist richtig in Ordnung. Das Problem ist, wenn er vier oder fünf Wodka trinkt.“

Als der Angeklagte sich nach dem Vorfall am selben Tag bei der Polizei einem Bluttest unterziehen musste, biss er einem Polizeibeamten in den Finger. „Er musste wegen Corona eine Maske tragen. Seine Maske zog er sich immer ab. Als wir ihm eine Spuckhaube umgezogen haben, hat er sie mit den Zähnen zerrissen“, erzählte der Polizeibeamte, der als Zeuge vor Gericht aussagte. Als er den Kopf des 33-Jährigen fixieren wollte, habe er kurz nicht aufgepasst. „Da hat er sofort zugebissen.“

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Der Beamte trug glücklicherweise einen Lederhandschuh und wurde nicht verletzt. „Ich habe danach nur einen leichten Druckschmerz verspürt, konnte aber ganz normal meinen Dienst weiterführen.“ Die Kommunikation mit dem Angeklagten sei schwierig gewesen, weil dieser nur Polnisch spricht. Bei der Verhandlung übersetzte eine Dolmetscherin.

Amtsgericht Lennestadt: Angeklagter war nicht vorbestraft

Der Angeklagte zeigte sich geständig und gab zu, dass er den Polizeibeamten gebissen habe. Den Geschädigten vom 4. Februar 2020 hätte er attackiert, weil dieser ihn mit dem Regenschirm zuerst angegriffen habe. An den Rest könne er sich nicht erinnern. Zugunsten des Angeklagten legte das Gericht eine bereits durchgeführte Entgiftungstherapie aus. Auch sei der 33-Jährige vorher nicht strafrechtlich in Erscheinung getreten, so Richter Tiggemann.

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Der Angeklagte betonte vor Gericht, dass er nicht mehr trinke. „Mein Mandant war vollumfänglich geständig, soweit es ihm aufgrund seiner Erinnerung möglich war“, betonte Verteidiger Trapp. „Und er will für die Dinge, die er gemacht hat, gerade stehen. Er hätte auch nach Polen gehen können.“ Der Angeklagte entschuldigte sich vor Gericht für sein Verhalten.

Das Urteil: Eine Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Monaten, die auf drei Jahre zur Bewährung ausgesetzt ist. Außerdem muss der Angeklagte die Kosten des Verfahrens tragen und eine Geldbuße in Höhe von 1700 Euro zahlen.