Herdecke. . Das Amtsgericht Hagen hat das Insolvenzplanverfahren des GVS bewiligt. Geschäftsführung in Herdecke sieht gute Sanierungsmöglichkeiten.
- Seit Ende November befindet sich der GVS in einem Schutzschirmverfahren
- Daraus soll nur ein Insolvenzplanverfahren in Eigenverwaltung werden
- Der GVS selbst sieht gute Sanierungschancen und hofft auf einen Neustart
Der Schutzschirm ist zugeklappt, der Gemeinnützige Verein für Sozialeinrichtungen (GVS) ist nun in einem Insolvenzplanverfahren in Eigenverwaltung. Das Amtsgericht in Hagen hat entsprechend entschieden. „Das ist grundsätzlich ein gutes und positives Zeichen“, heißt es beim GVS, da das Gericht „das Ziel einer nachhaltigen Sanierung des GVS für erreichbar und realistisch hält.“ So steht es in einer Stellungnahme des Sozialdienstleisters, der in Herdecke alle drei Altenheime und sechs Kindergärten betreibt.
Die Eröffnung des Insolvenzplanverfahrens bedeute, dass die Geschäftsleitung unter dem im Herbst verpflichteten Martin Kelter mit der Unterstützung der bereits zuvor engagierten Berater weiterhin die Geschäfte des GVS bestimmen könne. „Im Gegensatz zu einem Regelinsolvenzverfahren, bei dem ein Insolvenzverwalter bestellt wird, der die Geschehnisse weitestgehend selbst bestimmt, bleibt bei der Eigenverwaltung die Verfügungsgewalt beim GVS“, heißt es erklärend.
Beim GVS sollen auch zwei Container für zwei zusätzliche Kindergartengruppen aufgestellt werden. Hier ist die Stadt in der Pflicht. Die Kosten für die Errichtung und Einrichtung der mobilen Anlage würde sie dem GVS komplett erstatten.
Auch interessant
Vor etwas mehr als einem Jahr war öffentlich geworden, dass der GVS in zwei Jahren rund zwei Millionen Euro Verlust gemacht hatte. Externe Berater wurden einbezogen, die Sanierung schien auf einem guten Weg. Vor der Auszahlung des Weihnachtsgeldes Ende letzten Jahres aber wurde es wieder eng für den Betreiber von sechs Kindergärten und den drei Altenheimen in Herdecke.
Insolvenzplan in Arbeit
Seit dem Antrag auf ein Schutzschirmverfahren hat die Bundesagentur für Arbeit die Löhne und Gehälter für drei Monate zunächst übernommen. „Damit konnte der GVS die Liquidität und somit auch wesentlich die Fortführungschancen erhöhen“, heißt es beim GVS. Ist das Insolvenzplanverfahren in Eigenverantwortung eröffnet, werden die Löhne und Gehälter wieder vom GVS bezahlt. Das Schutzschirmverfahren habe dem GVS wie erhofft „optimale Sanierungsmöglichkeiten“ gebracht.
Auch interessant
Aktuell wird weiter nach einem Käufer für die Immobilie an der Goethestraße 20b gesucht. Bis zum Herbst hatte der GVS hier ein Altenheim betrieben. Finanziell war es wegen des großen Renovierungsstaus aber ein Klotz am Bein. Als Verhandlungen mit einem Kaufinteressenten überraschend nicht abgeschlossen worden waren, war der GVS zusätzlich unter Druck geraten. Der Gesprächsfaden mit diesem Investor sei aber nicht abgerissen, heißt es an der Unternehmensspitze. Man stünde „im schriftlichen Kontakt“, der GVS habe zudem ein Treffen vorgeschlagen. Das scheint nicht die einzige Option zu sein: Zum Gebäudekomplex an der Goethestraße „gehen die Gebote diverser Interessenten ein“, so der GVS.
Mit Blick auf die Gläubiger sieht die GVS-Geschäftsführung „durchaus gute Sanierungsmöglichkeiten“. Bislang sei es gelungen, den Geschäftsbetrieb mit den rund 400 Mitarbeitenden zu stabilisieren und uneingeschränkt fortzuführen.
Zudem werde „unter Hochdruck an dem Insolvenzplan gearbeitet, der die Handlungsoptionen für die Sanierung und die langfristige Fortführung dem Gericht und dem Gläubigeraussschuss vorstellt“, heißt es auf Nachfrage der Redaktion. Sofern dem Insolvenzplan zugestimmt werde, „steht der Sanierung und dem Neustart des GVS nichts im Weg.“
>> AUS EIGENER KRAFT RAUS AUS DER MISERE
Im Insolvenzverfahren geht die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis in aller Regel vom Geschäftsführer auf den Insolvenzverwalter über.
Bei der Eigenverwaltung besteht hingegen die Besonderheit, dass der Schuldner Herr des Verfahrens bleibt, die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über sein Unternehmen grundsätzlich behält und ihm nur ein „Sachwalter von Amts wegen“ begleitend zur Seite gestellt wird.
Das laufende Geschäft, inklusive der Kontoführung, liegt anders als in einem normalen Verfahren bei der Altgeschäftsführung.