Hagen. . Die Stadtverwaltung Hagen übermittelt private Daten ihrer Bürger regelmäßig an Dritte. Daran, dass im Rahmen der Rechtsgrundlagen Informationen an andere Behörden weitergegeben werden, kann der Bürger in vielen Fällen nichts ändern. Doch es gibt auch Ausnahmen.

Sie haben einen Hund, sind Abonnent des Theaters, besitzen ein Grundstück oder nutzen die Bücherei? Dann sind all diese Daten bei der Stadt gespeichert – neben zahlreichen anderen Informationen wie Name, Geburtsdatum, Anschrift und und und... Zumindest einen Teil dieser Unmengen an Fakten übermittelt die Stadtverwaltung – wie jede andere Kommune – regelmäßig an Dritte. Das darf und muss sie auch.

Allerdings gebe es bei der Weitergabe von solchen Fakten kein Grau, sondern lediglich Schwarz und Weiß, verdeutlicht Hagens Datenschutzbeauftragte Christina Borrmann: „Wenn die Stadt Daten weitergibt, dann nur, wenn es gesetzlich erlaubt ist oder der Betroffene zuvor seine Einwilligung gegeben hat. Dazwischen ist nichts.“

Keine Daten mehr an die Bundeswehr

Auch wem’s nicht passt – daran, dass im Rahmen der Rechtsgrundlagen Informationen an andere Behörden weitergegeben werden, kann der Bürger in vielen Fällen nichts ändern. So erfahren beispielsweise Finanzämter, das Bundeszentralregister oder auch Rentenversicherungen, wenn man von A nach B umzieht. Eigentlich logisch, da ansonsten ein ziemliches Chaos vorprogrammiert wäre. Und obwohl es mancher Schwarzseher nicht gern hört: Auch die GEZ hat in NRW einen rechtlichen Anspruch auf bestimmte Fakten über die Bürger.

Anders sieht es seit geraumer Zeit beim Bundesamt für Wehrverwaltung aus. Wurde laut Christa Borrmann aufgrund gesetzlicher Regelungen früher „nicht viel Federlesens“ bei der Datenübermittlung an die Bundeswehr gemacht, besitzen junge Leute inzwischen die Möglichkeit, Widerspruch gegen die Datenweitergabe einzulegen. Denn eine Wehrpflicht existiert nicht mehr; die Verantwortlichen benötigen Geburtsdaten und Adressen heute nur noch, um möglichen Soldaten in spe eine Bundeswehrkarriere mit Werbung schmackhaft zu machen.

Adressbuchverlage gucken in die Röhre

Ähnlich verhält es sich bei Parteien, die gerade zu Wahlzeiten gern Werbung verschicken. Wer Widerspruch einlegt, dessen Briefkasten bleibt leer. Wer das nicht macht, findet möglicherweise Schreiben mit lächelnden Politikerköpfen in seiner Post.

Bei Adressbuchverlagen änderte sich vor einigen Jahren die Gesetzeslage. Hatte man keinen Widerspruch gegen die Datenweitergabe eingelegt, erhielten diese Verlage zumindest Infos wie Name und Adresse. Heute sind die Vorzeichen umgekehrt: Wenn der Bürger einer Weitergabe nicht schriftlich zugestimmt hat, gucken die Herausgeber solcher Bücher in die Röhre.

Widerspruch möglich

In jedem Amt der Stadt gibt es einen Datenschutz-Koordinator.

In verschiedenen Fällen kann der Bürger Widerspruch gegen die Weitergabe seiner Daten bei der Stadt einlegen. In einem solchen Schreiben sollte sich der Antragssteller auf das Meldegesetz NRW berufen.

Wenngleich die Stadt zahlreiche Daten ihrer Bürger besitzt, existiert keine zentrale Datenbasis. „Das ist gesetzlich untersagt“, erläutert Christina Borrmann.

Große Unterschiede macht das nordrhein-westfälische Meldegesetz bei Religionsgemeinschaften: Die erhalten Namen etc. nämlich nur dann, wenn es sich um öffentlich-rechtliche Gemeinschaften handelt. Kurzum: Wer Kirchensteuern zahlt, kann auch nichts dagegen tun, dass seine Daten an die Kirche weitergegeben werden. Anders sieht das bei Freikirchen aus, auf die dieses Gesetz nicht zutrifft: Diese Gemeinden müssen sich auf anderem Wege finanzieren.

Melderegisterauskünfte für jedermann schon ab 7 Euro

Auch einzelne Personen können Melderegisterauskünfte bei der Stadt erfragen – allerdings nur unter bestimmten Voraussetzungen. Wer ehemalige Mitschüler für ein Klassentreffen ausfindig machen möchte, muss bereits über Kenntnisse zur gesuchten Person verfügen. Mehr als den Namen und die neue Anschrift erhält der Suchende aber nicht – und das auch nur, wenn der Gesuchte im Vorfeld keinen Widerspruch eingelegt hat. Anders verhält es sich, wenn ein berechtigtes Interesse an weiteren Infos besteht. „Zum Beispiel bei Erbangelegenheiten kann das der Fall sein“, sagt Christina Borrmann. Solche Melderegisterauskünfte kosten meist 7 Euro, können aber bis zu 30 Euro teuer sein. Zwar gibt es in vielen Fällen eine Gebührenbefreiung, doch bei jährlich 70 000 Auskünften kommt nichtsdestotrotz ein erkleckliches Sümmchen zusammen.

Übrigens: Wer eine komplette Auskunftssperre bei der Verwaltung beantragt, muss dafür gute Gründe haben. Die wird nämlich nur erteilt, wenn die Weitergabe von Daten eine Gefahr für Leib und Leben bedeuten. „Das kann zum Beispiel für Menschen gelten, die sich in einem Zeugenschutzprogramm befinden“, erläutert Christina Borrmann. In solchen Fällen bleibt der Monitor in der Amtsstube schwarz.