Hagen. Serina Pacyna aus Hagen macht work and travel in Australien. Eine Teil ihres Gepäcks schickt sie zurück. Und beschert ihrer Mutter viel Ärger.

Work and Travel in Australien – Serina Pacyna (21) aus Hagen erfüllt sich derzeit den Traum vieler junger Menschen, die auf den fünften Kontinent reisen und sich den Aufenthalt durch zwischenzeitliche Jobs finanzieren. „Sie wollte einfach mal raus hier, sie wollte in die Wärme“, berichtet Martina Pacyna, die Mutter: „Serina will ein Jahr in Australien bleiben.“

Doch bevor der Traumurlaub als Backpacker so richtig begann, wurde er unerwartet teuer. Denn als die junge Frau, die ihr Abitur am Christian-Rohlfs-Gymnasium Haspe baute, in Sydney, der größten Stadt Australiens, ankam und ihre weitere Route plante, stellte sie fest, dass sie für die Weiterreise zu viel Gepäck mitgenommen hatte – zu viel für eine Tour, auf der sie häufig unterwegs sein will und alles, was sie mitnahm, auch tragen muss.

Überflüssige Sachen zurück geschickt

Also packte sie die überflüssigen Sachen in einen Koffer und schickte diesen zurück zu ihrer Mutter nach Deutschland. 143,50 australische Dollar musste sie dafür bezahlen – umgerechnet etwa 93 Euro. Eine teure Sendung, zumal das Päckchen offenbar geöffnet worden war: „Der Inhalt, hauptsächlich Kleidungsstücke, war zerwühlt“, berichtet die Mutter: „Dabei hat mir meine Tochter versichert, dass sie alles ordentlich gepackt hatte.“

Der Ärger wuchs noch, als Martina Pacyna vom Hauptzollamt in Frankfurt aufgefordert wurde, 84,30 Euro an Zollgebühren zu zahlen. „Ich bin aus allen Wolken gefallen.“ Damit nicht genug: Handschriftlich vermerkt ist auf dem Begleitschreiben zur Sendung, abgeschickt von der Deutschen Post, Abteilung Internationale Produktion, dass die Abgabe aus der Zollanmeldung noch einmal sechs Euro mehr kostet – 90,30 statt 84,30 Euro. Dabei handele es sich um eine „Auslagepauschale“, die der Deckung der Kosten und Aufwände im Rahmen der postalischen Verzollung diene, teilte das Unternehmen auf Anfrage mit.

183 Euro an Portokosten und Gebühren für die Versendung von ein paar gebrauchten Kleidungsstücken – der Ärger von Martina Pacyna verwandelte sich in Empörung: „Das ist schon ziemlich dreist, mehr noch: eine Unverschämtheit.“

„Anmelder“ und „Nämlichkeitsnachweis“

Tatsächlich hatte ihre Tochter, als sie das Päckchen in Sydney bei der australischen Post aufgab, ehrlich sein wollen und angegeben, der Inhalt, vornehmlich Kleidungsstücke, entspreche einem Wert von 820 australischen Dollar (rund 530 Euro). Als Herkunftsland (country of origin) hatte Serina „Deutschland“ angegeben.

Nun sieht der Zollkodex der Europäischen Union (UZK), darauf weist sogar das Hauptzollamt in einem Schreiben an Martina Pacyna hin, vor, dass Waren, die aus der EU ausgeführt wurden und innerhalb von drei Jahren wieder zurückgeführt werden, von Einfuhrabgaben befreit werden können. Dafür muss der Besitzer, im Zollbürokratendeutsch „Anmelder“, jedoch Kaufbelege und Rechnungen sowie das Auskunftsblatt INF-3 oder die Durchschrift der Ausfuhranmeldung vorlegen. In der Zollbürokratie heißt das, den „Nämlichkeitsnachweis“ zu führen.

Das sagt das Hauptzollamt

Nun hatte Serina Pacyna vor ihrer Abreise für ihre alten Klamotten keine Zollinhaltserklärung verfasst und schon gar keine Quittungen eingepackt. Selbst wenn sie daran gedacht hätte, beim Zoll hätte sie damit vermutlich auf Granit gebissen, denn die Behörde schreibt in ihrer eigenen Logik: „Selbst wenn im Rahmen des Einspruchsverfahrens Rechnungen vorgelegt würden, die den Kauf derartiger Waren in Deutschland belegen, kann noch immer nicht nachvollzogen werden, ob es sich zum einen um die ursprünglich ausgeführte Ware handelt. Zum anderen ist nachträglich auch nicht immer nachvollziehbar, ob die ausgeführten Waren mit den eingeführten streitgegenständlichen identisch sind.“

Will sagen: Es kann ja jeder sagen, der Inhalt des Päckchens stamme aus Deutschland, in Wirklichkeit handelt es sich vielleicht um in Australien gekaufte, hochwertige Neuware, die natürlich entsprechend zu verzollen wäre. Die Mühe, sich den Inhalt des Päckchens einmal anzusehen, machte sich der Zoll nicht, es sei „ohne Beschau“ entschieden worden, wie die Behörde Martina Pacyna mitteilte. Seitdem fragt sich die Mutter, warum der Inhalt so zerwühlt war.

Hagenerin zieht Einspruch zurück

Endgültig kapitulierte die Hagenerin vor der administrativen, pflichteifrigen Diktion des vierseitigen Schreibens, in dem u.a. über ein Oberteil ihrer Tochter philosophiert wird: „Nach Aktenlage wurde unzutreffend ein pauschaler Abzug von 45 Euro vorgenommen, der gesetzlich nicht vorgesehen ist. Da die Waren laut Zollinhaltserklärung teilbar sind und der Wert von sieben Zehntel der „Halter Top“ mit einem Wert von 44,96 Euro (70 AUD/UK) nur um 0,03 Euro von dem pauschalen Abzug abweicht, wird dieser aufgrund der Geringfügigkeit der Abweichung nicht angepasst. Der nachzuerhebende Betrag von 0,01 Euro wird gemäß Paragraph 23 Zollverordnung nicht erhoben und damit auch nicht buchmäßig erfasst, da er weniger als 5 Euro beträgt.“

+++Lesen Sie auch: Mit einer App gegen den Lebensmittelmüll in Hagen+++

Martina Pacyna zog ihren Einspruch zurück und bezahlte. Sie könne ja verstehen, dass der Zoll misstrauisch sein müsse und sie wolle auch gar nicht bestreiten, dass ihre Tochter für die Anziehsachen einen viel zu hohen Wert angegeben habe.

Aber beim nächsten Mal werde sie ihr empfehlen, die Sachen einfach wegzuwerfen statt sie zurückzuschicken.