Hagen/Arnsberg. Die Ausgangssperre in Hagen ist gerichtlich gekippt worden. Die Entscheidung gilt erstmal zwischen Antragsteller und der Stadt. Wie es weitergeht.

Die 6. Kammer des Verwaltungsgerichts Arnsberg hat - nach entsprechenden Entscheidungen für den Märkischen Kreis und den Kreis Siegen-Wittgenstein - heute auch einem Eilantrag gegen die durch Allgemeinverfügung der Stadt Hagen vom 12. April 2021 erlassene Ausgangsbeschränkung (täglich von 21 Uhr bis 5 Uhr) wegen ernstlicher Zweifel an der Rechtmäßigkeit stattgegeben. Damit ist die Ausgangssperre in Hagen gekippt. Sie gilt aber erstmal nur zwischen dem Antragssteller und der Stadt Hagen. „Die Stadt Hagen prüft die Begründung des Gerichtsurteils und wird anschließend Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Münster einlegen. Am Montag, 19. April, tritt eine neue Allgemeinverfügung der Stadt Hagen in Kraft, in der die Begründung der Ausgangsbeschränkung entsprechend angepasst wird“, heißt es in einer Mitteilung der Stadt Hagen dazu. .

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Stadt hat „erhebliche“ Gefährdung nicht richtig dargestellt

Auch die Stadt Hagen habe nicht hinreichend dargelegt, dass ohne die Ausgangsbeschränkung – bei Berücksichtigung aller zuvor getroffenen anderen Schutzmaßnahmen – eine „erhebliche“ Gefährdung der wirksamen Eindämmung des Infektionsgeschehens zu befürchten sei, wie es das Gesetz fordere. Es spreche stattdessen vieles für eine nur sehr begrenzte Wirkung der Ausgangsbeschränkung, da ohnehin private Kontakte im Stadtgebiet bereits zuvor stark eingeschränkt worden seien. Der Hinweis der Stadt auf Erkenntnisse des Gesundheitsamtes, dass private Zusammenkünfte ausschlaggebend für die hohe Inzidenz seien, sei außerdem zu vage und nicht nachvollziehbar untermauert worden.

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Die Entscheidung hat erstmal nur Rechtswirkung zwischen den Beteiligten

Überdies komme es bei einer nächtlichen Ausgangsbeschränkung allein auf den Anteil privater Kontakte zur Nachtzeit an, worüber die Allgemeinverfügung keine Aussagen treffe. Solcher habe es aber schon deshalb bedurft, weil nach Einschätzung des Robert-Koch-Instituts zahlreiche Ausbrüche außer in Privathaushalten in Kindertageseinrichtungen und zunehmend auch in Schulen sowie dem beruflichen Umfeld stattfänden. Die Entscheidung hat Rechtswirkung zunächst nur zwischen den jeweiligen Verfahrensbeteiligten - also dem Antragsteller und der Stadt Hagen. Für alle übrigen Betroffenen in Hagen gilt die beanstandete Allgemeinverfügung weiter, sofern die Stadt nicht eine andere Entscheidung trifft.

Auch im Märkischen Kreis und im Kreis Siegen-Wittgenstein ist die Sperre gekippt

Gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts kann Beschwerde vor dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster erhoben werden. Ebenfalls mit Beschlüssen vom 13. und 14. April 2021 hatte die 6. Kammer des Verwaltungsgerichts bereits Eilanträgen gegen durch den Märkischen Kreis und den Kreis Siegen-Wittgenstein angeordnete nächtliche Ausgangsbeschränkungen stattgegeben.

Der Märkische Kreis will sich nicht geschlagen geben und zieht derweil vor das Oberverwaltungsgericht. Deshalb gilt die Regel erst einmal weiter, nur für den Kläger nicht. Genau wie im Hagener Fall. Der Mendener Anwalt Tobias Noll hatte sich bereits nach der Verkündung in einem Eilantrag gegen die Ausgangssperre positioniert. Er sah die Grundrechte in nicht angemessener Form eingeschränkt. In der Folge gab es eine ganze Reihe an Anträgen. Das Gericht entschied zunächst nur den Antrag von Tobias Noll. Am Mittwoch wurde die Ausgangssperre auch für Siegen-Wittgenstein gekippt.

Der Märkische Kreis will die Entscheidung nicht akzeptieren

Der Kreis will den Eilentscheid nicht akzeptieren: „Das Thema hat aktuell eine große landes- und bundespolitische Tragweite. Darum stehen wir im engen Austausch mit dem Ministerium, das uns ausdrücklich dazu aufgefordert und darin bestärkt hat, in dieser Fragestellung eine Entscheidung der nächsthöheren Instanz herbeizuführen“, erklärte Landrat Marco Voge am Abend.