Menden/Arnsberg. Das Verwaltungsgericht Arnsberg hat die Ausgangssperre im Märkischen Kreis gekippt. Trotzdem gilt die Sperre erst einmal weiter.

Das Verwaltungsgericht Arnsberg hat die Ausgangssperre im Märkischen Kreis gekippt. Das Verwaltungsgericht erklärt, „es bestünden ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Regelung“. Der Märkische Kreis will sich nicht geschlagen geben und zieht vor das Oberverwaltungsgericht. Deshalb gilt die Regel erst einmal weiter, nur für den Kläger nicht.

Die Ausgangssperre gilt seit dem vergangenen Freitag (9. April) täglich zwischen 21 Uhr und 5 Uhr. Der Mendener Anwalt Tobias Noll hatte sich bereits nach der Verkündung in einem Eilantrag gegen die Ausgangssperre positioniert. Er sah die Grundrechte in nicht angemessener Form eingeschränkt. In der Folge gab es eine ganze Reihe an Anträgen. Das Gericht entschied zunächst nur den Antrag von Tobias Noll. Am Mittwoch wurde die Ausgangssperre auch für Siegen-Wittgenstein gekippt.

Aus für Ausgangssperre gilt nur erfolgreichen Anwalt

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Der Kreis will den Eilentscheid nicht akzeptieren: „Das Thema hat aktuell eine große landes- und bundespolitische Tragweite. Darum stehen wir im engen Austausch mit dem Ministerium, das uns ausdrücklich dazu aufgefordert und darin bestärkt hat, in dieser Fragestellung eine Entscheidung der nächsthöheren Instanz herbeizuführen“, erklärte Landrat Marco Voge am Abend.

Jetzt wird sich das Oberverwaltungsgericht in Münster mit dem Fall befassen müssen. Wann ist noch unklar. Bis dahin hat die Ausgangssperre erst einmal Bestand. Ausgenommen ist in vollem Umfang nur Kläger Tobias Noll. Er hatte sich bereits am Dienstagmittag zurückhaltend gezeigt, weil die Entscheidung noch nicht rechtskräftig war. Noll könnte sich jetzt ganz offiziell als einziger Mensch im Kreis ohne einen der in der Verfügung genannten Gründe zwischen 21 und 5 Uhr nachts draußen aufhalten.

Jetzt gilt: Wann entscheidet das OVG in Münster?

Im Gespräch mit der Redaktion zeigte sich Noll gespannt, wann das Gericht in Münster entscheidet. „Ich hoffe, dass das sehr schnell passiert.“ Denn wenn eine Entscheidung erst in der kommenden Woche falle, mache sie keinen Sinn mehr. Die Verfügung läuft am 18. April ab und könnte durch die am Dienstag abgekündigte bundeseinheitliche Regelung abgelöst werden.

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Das Gericht hatte die Verfügung klar gerügt: Der Märkische Kreis habe „nicht hinreichend dargelegt“, dass auch andere Maßnahmen ausreichend genutzt worden seien. „Es spreche vielmehr Vieles für eine nur sehr begrenzte Wirkung der Ausgangsbeschränkung. Ohnehin seien private Kontakte im Kreisgebiet bereits zuvor sowohl im öffentlichen wie im privaten Raum stark eingeschränkt worden“, sagt Gerichtssprecher Stefan Schulte.

Weiter hieß es: Zwar verfolge die Ausgangsbeschränkung angesichts der drohenden Überlastung des Gesundheitswesens im Märkischen Kreis „einen legitimen Zweck“, heißt es vom Gericht. Sie sei auch „grundsätzlich ein geeignetes Mittel zur Pandemiebekämpfung durch Kontaktreduzierung“. Aber das Infektionsschutzgesetz stelle „in seiner derzeitigen Fassung für die Anordnung von Ausgangsbeschränkungen hohe Anforderungen“.

Gericht vermisst „hinreichende Begründung“ für die Maßnahme

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Das Gericht orientiere sich am Robert-Koch-Institut, das analysiert habe, dass zahlreiche Ausbrüche in Privathaushalten, Kindertageseinrichtungen und zunehmend auch in Schulen sowie dem beruflichen Umfeld stattfänden. Demnach „habe der Kreis begründen müssen, warum gerade private Kontakte zur Nachtzeit im Kreisgebiet einen ins Gewicht fallenden Anteil am gesamten Infektionsgeschehen haben sollen. Daran fehle es jedoch.“ Hintergrund: So waren die ersten Tage mit der Ausgangssperre.

Annahme, dass Ausgangsbeschränkung Kontrollen erleichtert „zweifelhaft“

Es sei „nicht offenkundig“, dass nächtliche Ausgangsbeschränkungen für sich betrachtet einen entscheidenden Einfluss haben. „Schließlich sei die Annahme des Kreises, die nächtliche Ausgangsbeschränkung erleichtere Kontrollen, angesichts der Vielzahl und Reichweite der in der Verfügung geregelten Ausnahmen zweifelhaft.“

Auch für Hagen und den Kreis Siegen-Wittgenstein könnte die Entscheidung Folgen haben: Laut Gericht sind derzeit bei der 6. Kammer des Verwaltungsgerichts noch elf weitere Eilanträge gegen den Märkischen Kreis, vier gegen den Kreis Siegen Wittgenstein und ein weiteres Verfahren gegen die Stadt Hagen anhängig, die innerhalb der nächsten Tage entschieden werden.