Brilon. Sommergewitter können großen Schaden anrichten. Manfred Sack (LVM Brilon) erklärt, worauf man achten muss und was im Schadensfall zu tun ist.

Der Hagel hat den Wintergarten zerstört, ein Teil des Hausdachs ist durch Sturm abgedeckt worden oder Starkregen hat den Keller geflutet. Sommerzeit ist auch Gewitterzeit – und ein Unwetter kann böse Folgen haben. Wir haben mit Manfred Sack, Inhaber der LVM-Versicherungsagentur in der Königstraße in Brilon, gesprochen. Er erklärt, wie man sich absichern kann und wie man im Schadensfall richtig handelt.

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Wie sollten sich Hausbesitzer gegen Gewitter und Unwetter absichern?

Gewitter gehen oft mit Sturmböen, starkem Regen oder Hagel einher. Da stellt sich manch ein Hausbesitzer die bange Frage, ob er gegen Schäden, die durch ein Gewitter entstehen können, gut abgesichert ist. Manfred Sack beruhigt und rät, sich seine Verträge genau anzuschauen: „Grundsätzlich sind Gewitter über die Hausrat- und die Gebäudeversicherung abgesichert, die 98 Prozent der Hausbesitzer haben. Überspannungsschäden sind da standardmäßig mit drin.“ Doch Elementarschäden (z.B. Sturm, Hagel, Überschwemmung, Erdbeben, Lawinen, Schneedruck und Vulkanausbrüche) könne man nicht umfassend einschließen. Sie müssten als Zusatz mit in die Versicherung aufgenommen werden.

Manfred Sack, Inhaber LVM-Versicherungsagentur Brilon, Königstraße 6.
Manfred Sack, Inhaber LVM-Versicherungsagentur Brilon, Königstraße 6. © Jutta Klute-Zerbs | Jutta Klute-Zerbs

„Deshalb sollte jeder Hausbesitzer überlegen, welche Absicherung in seinem individuellen Fall Sinn macht“, so der Rat des Versicherungs-Experten. Wenn also zum Beispiel jemand am Hang gebaut hat, braucht er vielleicht keine Versicherung für den Überschwemmungsfall, sollte sich aber möglicherweise gegen Erdrutsch oder Sturmschäden absichern. „Elementarversicherungen sind in der Regel mit einer Selbstbeteiligung von 1000 bis 1500 Euro verbunden“, erklärt Manfred Sack. Wichtig: Wenn man möchte, dass der Wintergarten-Anbau mit in die Versicherung eingeschlossen wird, dann sollte man dies seiner Versicherung melden, damit die Police entsprechend angepasst werden kann.

Was ist, wenn Dritte geschädigt werden?

Klassischer Fall: Beim Sturm lösen sich einige Dachpfannen auf meinem Haus und verletzen jemanden, der gerade vorbeigeht. Manfred Sack erklärt: „Bei einem Einfamilienhaus ist dieser Fall durch die Privathaftpflicht-Versicherung abgedeckt. Bei einem Mehrfamilienhaus allerdings nicht und deshalb würde ich für diesen Fall eine Haus- und Grundstückhaftplicht empfehlen.“

Wie sieht es mit dem Versicherungsschutz für meine Fahrzeuge aus?

Wenn es richtig heftig hagelt, können die Hagelkörner den Lack eines Pkw oder Motorrads in eine Kraterlandschaft verwandeln und große Schäden verursachen. „Wenn ich mich für diesen Fall absichern möchte, kann ich eine Teilkasko-Versicherung abschließen, die greift, wenn man Fahrzeug durch Hagel beschädigt wird oder bei Starkregen unter Wasser gesetzt wird“, erklärt Manfred Sack. Auch dabei muss allerdings in der Regel eine Selbstbeteiligung gezahlt werden.

Ein Fall für die Gebäudeversicherung: Das Foto zeigt ein Haus, in das bei einem Unwetter der Blitz eingeschlagen hat. Der Dachstuhl wurde schwer beschaedigt. Auch im Haus wurde durch das Loeschwasser Schaden angerichtet.   Foto: Ulla Michels WAZ FotoPool
Ein Fall für die Gebäudeversicherung: Das Foto zeigt ein Haus, in das bei einem Unwetter der Blitz eingeschlagen hat. Der Dachstuhl wurde schwer beschaedigt. Auch im Haus wurde durch das Loeschwasser Schaden angerichtet. Foto: Ulla Michels WAZ FotoPool © Moers | Ulla Michels

Wann zahlt die Versicherung nicht?

Für die Ablehnung einer Versicherungsleistung könne es mehrere Gründe geben, so der Briloner Versicherungsexperte. Er sagt: „Jeder Einzelfall wird geprüft. Wenn beispielsweise Schiefersteine vom Dach fallen, es aber keinen Sturm gab, dann zahlt die Versicherung nicht. Dafür muss man wissen: Um einen Sturm handelt es sich erst ab Windstärke 8. Wir machen eine Abfrage beim Deutschen Wetterdienst. Da können wir adressgenau abrufen, ob es einen Sturm oder einen Blitzeinschlag gab.“

Um einen Sturm handelt es sich erst ab Windstärke 8. Wir machen eine Abfrage beim Deutschen Wetterdienst. Da können wir adressgenau abrufen, ob es einen Sturm oder einen Blitzeinschlag gab.
Manfred Sack - LVW-Inhaber Brilon

„Im Zweifelsfall wird ein Sachverständiger hinzugezogen“, erklärt Manfred Sack. Gerade gebe es auch ein aktuelles Beispiel für die Ablehnung von Überspannungsschäden: „Vor ein paar Tagen gab es in der Briloner Kernstadt einen Stromausfall. Infolgedessen ist es offenbar zu Überspannungsschäden gekommen. Da es sich aber nicht um Schäden in Folge eines Gewitters handelt, sind diese Überspannungsschäden nicht durch die Gebäude- oder Hausratversicherung abgedeckt.“

Kritisch kann es für den Versicherten auch werden, wenn der Schaden durch grobe Fahrlässigkeit entstanden ist, also wenn z.B. die Dachfenster bei einem Gewitter oder Sturm nicht geschlossen worden sind. „Bei alten Verträgen ist eine Haftung bei grober Fahrlässigkeit oft nicht abgesichert, in den neueren Verträgen ist das in der Regel aber mit drin“, so die Erfahrung des LVM-Inhabers. Sein Tipp: „Nachschauen, ob dieser Baustein enthalten ist und gegebenenfalls den Vertrag entsprechend anpassen. Die Versicherungen können Ihre Kunden beraten, wenn es Unklarheiten gibt.“

Was muss ich tun, wenn ein Schaden eingetreten ist?

Im Schadensfall ganz wichtig: Den Schaden möglichst gut dokumentieren (z.B. mit Fotos) und schnell melden. „Der Versicherungsnehmer muss nachweisen, dass er den Schaden tatsächlich hatte“, so der Briloner Versicherungs-Experte. Bei größeren Schäden über 500 Euro oder wenn es den Verdacht gebe, dass etwas an der Geschichte nicht stimme, dann werde der Fall durch die Versicherung geprüft und eventuell ein Sachverständiger hinzugezogen. Wichtig sei es deshalb, das kaputte Gerät nicht wegzuwerfen, sondern für eine mögliche Überprüfung aufzubewahren.

Ist ein Schaden entstanden, der möglichst schnell behoben werden muss, dann solle man direkt nach Schadensmeldung und Dokumentation mit der Behebung starten, denn es gebe eine Schadenminderungspflicht. Praktisch gemeint ist damit: „Ist ein Teil des Dachs abgedeckt, muss ich dafür sorgen, dass es so gesichert wird, dass der Schaden nicht noch größer wird.“

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Muss ich damit rechnen, dass der Versicherer das Vertragsverhältnis auflöst, wenn ich einen größeren Schaden geltend gemacht habe?

Manch ein Versicherter hat sich schon gewundert, dass sein Vertrag plötzlich einseitig von der Versicherung gekündigt wird. Was steckt dahinter? „Das ist in der Versicherungs-Branche ein Riesenthema. Grundsätzlich kann man sagen: Wenn ich einen großen Schaden habe, passiert nichts, aber wenn ich jedes Jahr einen 300-Euro-Schaden einreiche, weil ich meinen Beitrag wieder reinholen möchte, dann kann es sein, dass der Versicherer eine Kündigung ausspricht oder eine Vertragssanierung durchführt, die mit einer höheren Selbstbeteiligung oder einem höheren Beitrag einhergeht. Wichtig zu wissen: Auch durch einen Wechsel zu einer anderen Versicherung kann der Versicherte dem nicht entgehen, da die Schäden weitergemeldet werden.“