Leipzig/Marsberg. Seit 2016 schwelt der juristische Konflikt um den Windpark Himmelreich bei Marsberg-Meerhof. Jetzt entscheidet die letzte mögliche Instanz.

Das juristische Tauziehen um den Windpark Himmelreich in Marsberg-Meerhof geht weiter. Seit Jahren streiten der Naturschutzbund NABU und Betreiber Michael Flocke darum, ob elf Windkraftanlagen im Windpark Himmelreich, südwestlich bei Meerhof betrieben werden dürfen. Im August 2016 hatte der Naturschutzbundes vor dem Verwaltungsgericht Arnsberg per Eilantrag einen Baustopp erwirkt.

Mehr zum Thema

Der Verband hatte nach eigenen Angaben die Klage gegen eine Genehmigung zur Errichtung des Windparks in „der ornithologisch besonders wertvollen Feldflur Himmelreich im Hochsauerlandkreis, die zudem an ein Natura 2000-Gebiet angrenzt“ eingereicht. Ende Oktober hat das Bundesverwaltungsgericht nun laut NABU dem ganzen Verfahren nun eine grundsätzliche und fallübergreifende Bedeutung zuerkannt und die Revision zugelassen.

Während das Verwaltungsgericht Arnsberg und der 8. Senat des Oberverwaltungsgerichts Münster in mehreren Eilentscheidungen auf Mängel dieser Genehmigung hinwiesen, wurde die erstinstanzlich erfolgreiche Klage des NABU NRW in dem von der Gegenseite angestrengten Berufungsverfahren vom 22. Senat des Oberverwaltungsgerichts abgewiesen. Nachdem der Senat die Revision gegen sein Urteil nicht zugelassen hatte, legte der NABU NRW dagegen Beschwerde ein. Dieser Beschwerde gab das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 30. Oktober 2023 statt.

Es geht um den Schutz von Vogel- und Fledermausarten

Im Revisionsverfahren wird nun insbesondere zu klären sein, ob und unter welchen Voraussetzungen von einer FFH-Verträglichkeitsprüfung abgesehen werden kann, wenn ein Windenergiekraftprojekt zu einer Verlärmung eines Natura 2000-Gebietes mit störungsempfindlichen Vogel- und Fledermausarten wie Raufußkauz oder Bechsteinfledermaus beiträgt. Zudem können im Rahmen des Revisionsverfahrens weitere Rechtsfragen einer höchstrichterlichen Klärung zugeführt werden, die sich mit Blick auf die im Zuge des „Osterpakets“ (2022) geänderten artenschutzrechtlichen Vorschriften stellen.

Lesen Sie auch

Die Vorsitzende des NABU NRW, Dr. Heide Naderer, zeigte sich angesichts der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts erfreut, biete sie doch die Chance, das Anforderungsprofils der arten- und habitatschutzrechtlichen Vorschriften zu schärfen, die bei der Zulassung von Windenergieprojekten im Interesse des Biodiversitätsschutzes strikt zu beachten sind. Dies könne zugleich dazu beitragen, den weiteren Ausbau der Windenergie in rechtssichere, naturverträgliche und die natürlichen Lebensgrundlagen des Menschen schonende Bahnen zu lenken.