Olsberg/Arnsberg. Ein drogenabhängiger Familienvater (42) sitzt reumütig vor Gericht. Haft bleibt ihm nicht erspart. Dafür ist seine kriminelle Karriere zu heftig.
Ein 42-jähriger Olsberger hatte sich vor der 2. Großen Strafkammer des Landgerichtes Arnsberg wegen des staatsanwaltlichen Vorwurfes des Handeltreibens mit Waffen zu verantworten. Bei dem Angeklagten hatte die Polizei bei einer Wohnungsdurchsuchung größere Mengen Drogen gefunden. Dazu soll er im Besitz von einem Messer und einem Bajonette gewesen sein, die er in seiner Wohnung angeblich griffbereit in der Nähe der Drogen gelagert hatte, um sie eventuell bei den „Geschäften“ einsetzen zu können.
Nach Durchsuchung: Es wurde ein Haftbefehl erwirkt
Die polizeiliche Durchsuchung förderte 5.235 Gramm Marihuana, in mehreren Behältern verteilt, und 27 Gramm Amphetamine ans Tageslicht. Der Angeklagte wollte sich zu den Vorwürfen äußern und aus seiner Sicht richtig stellen. Er gab an, die größere Menge an Drogen am Vortag von einem Boten in der Nähe eines Kaufhauses erhalten zu haben. Dieser habe ihm eine deutlich größere Menge gebracht, als mit dem Händler zuvor abgesprochen. Er sollte sich die von ihm benötigte Menge abzweigen und der Rest sollte am nächsten Tag wieder abgeholt werden. Doch dazu kam es nicht, denn die Polizei kam dieser Absprache zuvor. Es wurde ein Haftbefehl erwirkt, der ihn bis zur jetzigen Verhandlung in die Untersuchungshaft brachte. Der Olsberger stellte außerdem klar, dass die beiden Messer durchaus nicht in der Nähe der Drogen gelegen hatten und auf keinen Fall gegen Menschen hätten eingesetzt werden sollen. Er selber, der seit dem 13. Lebensjahr Drogen konsumiert, wollte von der Menge nur einen Teil behalten, denn er habe als zu dieser Zeit Arbeitsloser überhaupt nicht das Geld für diese große Menge Drogen gehabt.
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In schwiegen familiären Verhältnissen aufgewachsen
Zu seiner Person gab er an, dass er als Kind und Jugendlicher in schwiegen familiären Verhältnissen aufgewachsen sei. Er sei kurz vor der Wende mit seiner Mutter, die vom Vater geschlagen wurde, von der DDR in die Bundesrepublik geflüchtet. Er habe den Hauptschulabschluss, aber keine Lehre beendet. Gearbeitet habe er immer und schwer. Nach einem schweren Unfall in einer Gießerei habe er einen Trümmerbruch einer Kniescheibe erlitten und fünf Tage im Koma gelegen. Vor seiner 14-jährigen Tochter schäme er sich und will unbedingt clean werden. Auf die Frage des Vorsitzenden Richters, wie es weiter gehen soll, gab er zur Antwort: „Zuerst müssen die Platten aus meinem Bein und dann will ich unbedingt arbeiten.“
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Ein Sachverständiger, der über die Schuldfähigkeit des Angeklagten befinden sollte, stellte keine Einschränkung der Schuldfähigkeit fest und regte eine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt an. Dabei müsse allerdings eine Therapiebereitschaft bestehen, sonst mache eine solche Maßnahme keinen Sinn. „Ich sehe ein, dass etwas geschehen muss, um ein drogenfreies Leben führen zu können“, sah der Angeklagte reumütig ein. Nach der Beweisaufnahme kam der Staatsanwalt in seinem Plädoyer zu dem Ergebnis, dass die Vorwürfe des Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und das Handeltreiben unumstößlich seien. Die Frage ob die Waffen in griffbereiter Nähe zu den Drogen gelagert waren, gaben Zweifel auf. Deshalb müsse der Vorwurf des bewaffneten Handeltreiben fallengelassen werden. Er beantragte für den in 15 Fällen vorbestraften Angeklagten eine Freiheitsstrafe von drei Jahren und vier Monaten. Und da die Voraussetzungen für eine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt vorliegen, solle das Gericht eine solche anordnen.
Strafkammer fällt klares Urteil
Der Verteidiger beantragte eine solche Anordnung. „Sie ist nur vom Vorteil für meinen Mandanten, der dazu motiviert ist. Die Freiheitsstrafe sollte drei Jahre nicht überschreiten“, so der Verteidiger.
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Die Strafkammer sprach sodann eine Freiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten aus und ordnete die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt an. „Die erforderliche Therapiebereitschaft ist gegeben und es besteht Erfolgsaussicht“, stellte der Vorsitzende Richter klar. Der schwerwiegende Vorwurf des bewaffneten Handeltreiben wurde fallen gelassen, weil die beiden Messer eher als Ziergegenstände anzusehen waren. Der bestehende Haftbefehl wurde aufrecht erhalten, sodass der Angeklagte in Handfesseln aus dem Gericht sofort wieder in die Haft verbracht wurde.