Marsberg. Nach Unmut über strenge Auflagen bei der Abiparty: Wie das Ordnungsamt Marsberg in Zukunft mit Kontrollen bei Schützenfesten umgehen wird
Gelten bei Schützenfesten in Bezug auf das Jugendschutzgesetz andere Regeln als bei Abipartys? Zuletzt hatte das Ordnungsamt Marsberg mit strengen Auflagen und Kontrollen beim Abiball am 16. Juni den Unmut der Marsberger Abiturienten und Eltern auf sich gezogen. Ob diese Auflagen nun auch bei den ausstehenden Schützenfesten im Kreis gelten und ob Schützenfestbesucher mit stärkeren Kontrollen rechnen müssen, erklärt Ordnungsamtsleiter Michael Martin.
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„Bei den Schützenfesten wird es keine Kontrollen über das reguläre Maß hinaus geben, sofern kein Anlass dazu besteht“, äußert sich der Marsberger Ordnungsamtsleiter Michael Martin zu den Fragen der WP. Auch dort sei es üblich, dass die Polizei auf den Festen vorbeischaue. Den gleichen Umfang an Kontrollen durch das Ordnungsamt wie bei Abipartys und ähnlichen Veranstaltungen gebe es jedoch nicht. Das begründet Martin mit einschlägigen Erfahrungen, die man in der Vergangenheit gemacht habe: „Abipartys bekommen grundsätzlich keine Sonderbehandlung als solche. Aber aufgrund unserer Erfahrung legen wir bei solchen Partys strengere Maßstäbe an.“ Das gelte nicht nur für Abifeten, sondern auch für andere ähnliche Veranstaltungen im Marsberger Raum, wie beispielsweise die allwinterliche „Coming Home“-Fete. „Diese Vorgehensweise bei Partys ist nicht neu, das wird schon länger so gehandhabt.“ Es habe bei solchen Veranstaltungen in der Vergangenheit immer wieder Zwischenfälle vor allem mit Minderjährigen gegeben und auch Beschwerden auch von Seiten der Eltern, die mehr Kontrollmaßnahmen im Sinne des Jugendschutzes gefordert hätten.
Keine strengen Auflagen beim Schützenfest zu erwarten
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Auf den Schützenfesten, die in den kommenden Wochen noch ausstehen, werde das Ordnungsamt nicht über das übliche Maß hinaus tätig werden und auch Jugendliche unter 18 Jahren nicht kontrollieren. „Bei den Schützenfesten hat es dazu bislang keine Veranlassung gegeben“, erklärt Martin. Zwar gelte auch auf diesen Volksfesten das Jugendschutzgesetz, aufgrund dessen bei der Abiparty vom 16. Juni alle Minderjährigen um 24 Uhr der Halle verwiesen wurden. Bei Schützenfesten gebe es aber einige Unterschiede in der Veranstaltungsform, die eine lockerere Handhabung vor allem in Hinblick auf Jugendschutz rechtfertigen würden. Einen wesentlichen Unterschied mache beispielsweise die Bewirtung durch professionelle Festwirte, für die in Hinblick auf den Jugendschutz strenge Auflagen in Bezug auf den Ausschank von hochprozentigem Alkohol gelten. Weiter mache es einen großen Unterschied, dass die Feiernden auf den Schützenfesten an alkoholischen Getränken in erster Linie Bier trinken würden, während auf den Partys vermehrt auch zu Schnäpsen und hochprozentigen Mischgetränken gegriffen werde.
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Dass bei der Abiparty am 16. Juni die Minderjährigen trotz der Anwesenheit von Eltern ab Mitternacht den Ball verlassen mussten, sei vor allem dadurch begründet, dass die Veranstaltung ab 22 Uhr öffentlich war. „Zu diesem Zeitpunkt war es den Ordnungsbeamten nicht mehr möglich zu überblicken, bei welchem Jugendlichen die Eltern anwesend waren und wo nicht.“ Auf die Frage, warum das Ordnungsamt mit diesem Problem bei Schützenfesten anders umgehe, antwortete er nicht direkt. Er wiederholt lediglich, dass solche Schritte in der Vergangenheit einfach nicht nötig gewesen seien. „Die Schützenfeste werden in altbekannter Weise stattfinden, solange es keine Vorfälle gibt.“ Trotzdem wolle das Ordnungsamt die Ereignisse von der Abiparty des 16. Juni weiterhin gemeinsam mit den Abiturienten aufarbeiten. „Da hat es zwischen den Parteien viele Missverständnisse gegeben.“