Brilon. Weil er sich vor Kindern selbst befriedigt hat, wird ein Briloner wegen sexuellem Missbrauch angeklagt. Entsprechend hart ist das Urteil:

Dass er an diesem Dienstag auf der Anklagebank im Verhandlungssaal des Amtsgerichts Brilon sitzt, sei ein Missverständnis, es müsse sich um eine Verwechslung handeln. Nicht er sei derjenige, der wegen des Verstoßes gegen Paragraf 176a angeklagt werden muss: sexueller Missbrauch von Kindern ohne Körperkontakt mit dem Kind. Darauf beharrt der 37-Jährige hartnäckig, nachdem der Staatsanwalt am Dienstag, 28. Februar, die Anklageschrift verlesen hat. Helfen wird ihm das aber nicht:

Die Staatsanwaltschaft wirft dem Angeklagten vor, sich jeweils am 10. und am 11. Januar des vergangenen Jahres vor mehreren Kindern entblößt und selbst befriedigt zu haben. Er habe am Montag, 10. Januar 2022, im Haus eines Verwandten, in welchem er zur Tatzeit aufgrund einer dauerhaften Erwerbsunfähigkeit vorübergehend lebte, vor dem Wohnzimmerfenster gestanden und mehrere elfjährige Mädchen beim Spielen vor dem Haus beobachtet. Als die Kinder ihn bemerkten, habe er sich entblößt und angefangen, vor den Augen der Kinder zu masturbieren. Den Vorgang habe er am Folgetag wiederholt, als die Kinder erneut vor dem Haus spielten und ihn am Fenster stehen sahen. Daraufhin wurde die Polizei verständigt.

Angeklagter Briloner behauptet, verwechselt worden zu sein

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Dass es sich bei diesem Vorfall um seine Tat handelt, bestreitet der Angeklagte zunächst nach Aussage seines Strafverteidigers Oliver Brock. Sein Mandant sei sich nicht sicher, ob er zur fraglichen Zeit im Haus seines Verwandten gewesen sei. Weiter sei die Beschreibung des Täters durch die Kinder nicht eindeutig zuzuordnen gewesen, sodass auch der ehemalige Nachbar aus dem Dachgeschoss gemeint gewesen sein könnte. Die Polizei habe ursprünglich auch nicht nach dem Angeklagten, sondern namentlich nach besagtem Nachbarn gefragt, als sie an der Haustür klingelte. Diese Aussage wird im Lauf der Verhandlung jedoch schnell ad absurdum geführt, als der Angeklagte anhand eines Gebäudefotos die Lage seines Wohnzimmers aufzeigen soll. Seine Behauptung, er könne diese auf dem Bild nicht eindeutig erkennen, ist wenig überzeugend: der ehemalige Nachbar, der inzwischen umgezogen ist, wird in den Zeugenstand gerufen. Mithilfe des Fotos kann er glaubhaft aufzeigen, dass das Fenster, in welchem die Kinder den Täter gesehen hatten, nicht zu seiner damaligen Dachgeschosswohnung gehören kann.

Nach einer eingehenden Beratung mit seinem Rechtsbeistand und einem anschließenden Rechtsgespräch zwischen Verteidigung, Staatsanwaltschaft und Richter, legt der Angeklagte ein vollumfängliches Geständnis ab. Auf das Urteil wirke sich laut Staatsanwaltschaft strafmildernd aus, dass der Angeklagte die Tat bereits in einem frühen Stadium der Beweisaufnahme einräumt. So kann den betroffenen Kindern erspart werden, zu einer weiteren belastenden Zeugenaussage vorgeladen zu werden. Weiter sei bei dem Strafmaß zu berücksichtigen, dass der Angeklagte bis zu diesem Zeitpunkt strafrechtlich unauffällig war. Rechtsanwalt Oliver Brock lobt die Einsichtigkeit des Angeklagten: „Mein Mandant hat den Vorwurf angenommen, er hat die Taten eingeräumt und konfrontiert sich selbst mit dem Geschehenen. Umso höher ist das Geständnis zu werten.“

Nach umfassenden Geständnis wird er verurteilt

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Aufgrund des Tatbestands fällt das Urteil des Amtsgerichts dennoch umfänglich aus. Für einen Verstoß gegen Paragraf 176a mit sexuellem Missbrauch von Kindern ohne Körperkontakt sieht das Gesetz ein Mindeststrafmaß von sechs Monaten bis zu zehn Jahren Haft vor. Strafverschärfend wirkt auch die Tatsache, dass es sich bei dem Vorfall am Dienstag, 11. Januar, um eine Wiederholungstat handelt. Negativ sei dem Richter zufolge auch zu bewerten, dass der Angeklagte die Tat zunächst abgestritten habe.

Das Gericht stuft die Tat als besonders schwer ein und sieht die Entwicklung der Kinder als gefährdet. Deshalb wird der Angeklagte zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt, die auf eine Bewährungszeit von drei Jahren ausgesetzt wird. Zusätzlich hat der Verurteilte 75 Sozialstunden innerhalb von fünf Monaten abzuleisten, bei Nichteinhaltung der Auflagen wird die Bewährung widerrufen.