Brilon. Er droht seiner Exfreundin an, sie mit Säure zu übergießen: Ein 38-Jähriger wird nun wegen Bedrohung und versuchter Nötigung angeklagt

Bedrohung und versuchte Nötigung lauten die Tatvorwürfe, zu denen sich ein 38-Jähriger aus dem Raum Brilon am Dienstag, 28. Februar, vor dem AmtsgerichtBrilon verantworten musste. Er soll seine ehemalige Partnerin am Telefon massiv bedroht haben. Zum Verhandlungstag wurde neben dem Angeklagten noch eine weitere Zeugin vorgeladen, die Klägerin erschien trotz Vorladung nicht.

Laut der Anklageschrift hatte der Angeklagte seine damalige Partnerin am 24. Juni des vergangenen Jahres angerufen, während sie bei ihrer Arbeitsstelle war. Bei diesem Telefonat habe er ihr angedroht, sie an den Haaren aus ihrer Arbeitsstelle zu ziehen und sie mit Säure zu übergießen. Dem Anruf folgte laut Anklage auch eine Textnachricht über einen Messengerdienst, in der er seine Partnerin nötigen wollte, in die gemeinsame Wohnung zu kommen: „Wenn du bis 15 Uhr nicht zuhause bist, fetz ich dich.“

Angeklagter Briloner kann sich nicht an Drohanruf erinnern

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Der Angeklagte gab an, sich nicht an den Inhalt des Telefonats zu erinnern. Er habe zuvor viel Alkohol getrunken und seine Partnerin aus einer Frustsituation heraus angerufen, für die Wortwahl wolle er sich jedoch entschuldigen, auch wenn er sich nicht an das Gesagte erinnern könne. Zur Textnachricht erklärte er, dass seine Wortwahl „Fetzen“ auf einen angedrohten Streit hinweisen sollte, nicht aber auf ein körperliches Angehen.

Rechtsanwalt Oliver Brock äußerte sich zu den Vorwürfen gegen seinen Mandanten: Von diesem sei zu keinem Zeitpunkt eine ernstliche Bedrohung ausgegangen. Der Angeklagte sei zur Tatzeit in einer allgemein schlechten Verfassung gewesen. Er habe mit schwerwiegenden gesundheitlichen Einschränkungen zu kämpfen, sei langfristig krankgeschrieben und könne deshalb keiner Erwerbstätigkeit nachgehen, was für ihn eine große Belastung darstelle. Hinzu käme eine große Frustration bezüglich einer zurückliegenden Inhaftierung und über die grundsätzlich schwierige langjährige Beziehung zu seiner Partnerin: „Die mehrjährige Beziehung meines Mandanten war schon lange geprägt von körperlichen und verbalen Spannungen, ausgehend von beiden Parteien.“ Durch seine belastende körperliche Verfassung , die andauernde Erwerbsuntätigkeit und seine problematische Beziehung zu der Klägerin habe sich viel Frust angestaut, welchem er bei dem Anruf Luft gelassen habe.

Strafmildernde Umstände nehmen Einfluss auf das Urteil

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Am Ende der Verhandlung legte der Angeklagte nach einer eingehenden Beratung mit seinem Rechtsbeistand ein vollumfängliches Geständnis ab. Er sei bei den Taten stark alkoholisiert gewesen und bereue, was gesagt wurde. Seine Geständigkeit und seine Beeinträchtigung wegen des hohen Alkoholkonsums wirkten sich strafmildernd aus. Ebenso nahm die unerklärte Abwesenheit der Klägerin bei der Verhandlung, die als mangelndes Interesse Strafinteresse gedeutet wurde, einen mildernden Einfluss auf das Strafmaß. Diesen strafmildernden Umständen gegenüber stehen jedoch zahlreiche Vorstrafen des Angeklagten, darunter mehrere einschlägige Delikte der Bedrohung und versuchten Nötigung, weshalb das Amtsgericht ihn zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 15 Euro verurteilte. Diese sind innerhalb von fünf Monaten zu bezahlen, darüber hinaus trägt der Angeklagte die Verfahrenskosten. Sein Mandant sei auf einem guten Weg, so Brock.