Brilon/Arnsberg. Muss die Stadt Brilon einem bayerischen Holzunternehmen 2,3 Millionen Euro Schadenersatz zahlen? Das Landgericht hat heute ein Urteil gefällt.
Der Zivilprozess vor der ersten Kammer für Handelssachen beim Landgericht Arnsberg hatte am heutigen Donnerstag großes Medieninteresse geweckt. Es wurde kein alltäglicher Prozess geführt: Die HPT GmbH Industrieholz aus Bayern verlangt vom Forstbetrieb der Stadt Brilon als Beklagte Schadensersatz in Höhe von knapp 2,3 Millionen Euro.
Nur 35.000 statt 80.000 Festmeter
Beide Seiten hatten im September 2020 zwei Verträge über die Berechtigung der Klägerin beschlossen, insgesamt 80.000 Festmeter Holz zu schlagen. Die GmbH macht geltend, der Beklagte (die Stadt) habe ihr lediglich die Möglichkeit eingeräumt, etwa 35.000 Festmeter Holz zu schlagen und begehrt hinsichtlich der weiteren 45.000 Festmeter Schadensersatz in Höhe von 2.296.000 Euro. Auf die bei Zivilverfahren übliche Frage des Richters, ob ein Vergleich in Frage komme, war die Rechtsanwältin Wessel der Stadt Brilon grundsätzlich einverstanden.
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Nicht aber der die GmbH vertretende Anwalt: „Jetzt nicht mehr. Unser Versuch, die Angelegenheit mit der anderen Partei telefonisch zu regeln, verlief negativ. Jetzt muss eine gerichtliche Lösung her“, so Rechtsanwalt Busch von Seiten der klagenden Partei.
Klage nicht abgewiesen
Dem Antrag der Stadt Brilon, die Klage abzuweisen, weil der Vertrag mit der Abholzung von ca. 50.000 Festmetern erfüllt gewesen sei, kam das Gericht nicht nach. Die Anwältin des Beklagten (der Stadt) argumentierte: „Es haben weitere Flächen zur Abholzung zur Verfügung gestanden. Warum hat das die Firma nicht getan?“
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Im Verlauf der Verhandlung stellte sich heraus, dass die GmbH nach der Abholzung der ersten Quote auf die Anfrage an die Forstbehörde, welche Flächen in Folge abgeholzt werden sollten, die Antwort erhalten habe, dass der Vertrag bereits erfüllt sei.
Berufung ist möglich
Die Kammer stellte fest: Die Klage ist gerechtfertigt. Dass weitere Flächen zur Abholzung zur Verfügung standen, ist nicht überzeugend. Es liege eine Pflichtverletzung vor. Die Frage der Schadensersatzhöhe muss in einem Gutachten in einem Folgeprozess entschieden werden. Gegen diese Entscheidung der Kammer für Handelssachen kann Berufung eingelegt werden. Der übliche Weg bei einer solchen Entscheidung ist die Anrufung des Oberlandesgerichtes.