Hochsauerland. Wie hoch ist die Corona-Impfquote beim Pflege-Personal im HSK? Wie wird sie kontrolliert? Und ab wann gilt ein Betretungsverbot? Die Details:

Wer deutschlandweit in einer Pflege-Einrichtung arbeitet, muss ab dem 16. März geimpft sein. Gründe für die von der Bundesregierung beschlossene „einrichtungsbezogene Impfpflicht“: Besonders gefährdete, vulnerable Menschen zum Beispiel in Krankenhäusern oder Seniorenheimen sollen vor einer Corona-Infektion geschützt werden. Das heißt aber nicht, dass diejenigen, die nicht geimpft sind, ab Mittwoch an ihren Arbeitsplätzen Hausverbot haben. Denn an der Umsetzung dieser „Impfpflicht“ hängt ein langes behördliches Procedere.

Lesen Sie auch: Helferin aus Winterberg schockiert: So brutal ist der Krieg

Frist bis Ende März

Allein beim HSK müssen dafür sechs Mitarbeiter abgestellt werden. Bis heute hatten die Mitarbeiter/innen im medizinischen und pflegerischen Bereich Zeit, ihren Impfnachweis bei ihren Vorgesetzten vorzulegen. Passierte dies nicht, muss die Einrichtungsleitung dies spätestens bis 31. März ans Gesundheitsamt melden. Und dafür stellt der HSK ab Mittwoch ein Meldeportal scharf. Das heißt: Jede Einrichtung, die ungeimpfte Mitarbeitende hat, muss sich auf der Seite registrieren und personenbezogene Daten digital an das Gesundheitsamt übermitteln. Gemeldete Personen werden dann aufgefordert, den Nachweis bzw. ein Attest binnen einer Frist vorzulegen.

Lesen Sie auch:HSK: Wegen Ukraine-Krieg erste leere Regale in Supermärkten

Jeder Fall ist eine Einzelentscheidung

„Über jeden Fall muss einzeln entschieden werden“, sagt HSK-Sprecher Martin Reuther. Und es gibt Ermessungsspielräume: Denkbar ist es z.B., dass kein Betretungsverbot ausgesprochen wird, wenn Personen Schlüsselfunktionen haben. Heißt: Würde ein Betretungsverbot eine ganze Pflege-Station lahm legen, würde abgewogen, ob die Durchsetzung des Gesetzes vor dem Wohl der Patienten steht.

Lesen Sie auch:Wo sind denn die Giraffenhühner? In Brilon gibt es Emus

Überhaupt kann bis zu einem Betretungsverbot viel Zeit verstreichen: „Der ungeimpfte Mitarbeiter hat zunächst einmal zwei Wochen Zeit, sich in Sachen Impfstatus einzulassen. Wenn er sich nicht meldet, muss nachgefragt werden. Sollte das Gesundheitsamt des Kreises dann einen sogenannten Verwaltungsakt erlassen und ein Betretungsverbot aussprechen, ist Widerspruch möglich. Es ist also nicht so, dass der Mitarbeitende von jetzt auf gleich draußen bleiben muss“, so Reuther. Der Kreis macht noch einmal darauf aufmerksam, dass betroffene Einrichtungen nur dieses Online-Formular nutzen dürfen – und nicht per Brief, Mail oder Fax melden können.

Caritas-Impfquote: 97,5 Prozent

Wie hoch der Anteil der Ungeimpften ist, ist schwer zu sagen: Auf eine Kleine Anfrage im Landtag hatte das NRW-Gesundheitsministerium für den HSK eine Quote von 93,36 Prozent ermittelt. Allerdings hatten im Schnitt nur 76 Prozent der Pflegeeinrichtungen geantwortet. Der Caritasverband Brilon hatte Ende Januar schon von einer Impfquote von 96 Prozent unter den 1200 Mitarbeitenden gesprochen und wertschätzende Gespräche mit den Betroffenen geführt. Stand gestern sind 97,5 Prozent aller Caritas-Mitarbeitenden geimpft; bislang wurden noch keine Kündigungen ausgesprochen. Martin Reuther hat aber auch von anderen Einrichtungen gehört, wo die Quote der Ungeimpften bei 16 Prozent liegen soll.