Hochsauerlandkreis. 3G statt Inzidenzstufen: NRW führt ab Freitag neue Corona-Regeln ein. Damit ändert sich im HSK einiges für Bürger. Was man jetzt wissen muss:
Ab Freitag wird angeblich alles viel einfacher: Dann setzt die NRW-Landesregierung die Beschlüsse der Bund-Länder-Beratungen in einer Neufassung der Coronaschutz-Verordnung um. Im ersten Moment klingt das in der Tat alles ganz simpel: Künftig gilt die 3G-Regel auch im HSK. Die Verordnung gilt ab Freitag und zunächst bis einschließlich 17. September. Es gibt nur noch eine Inzidenzstufe und wird die überschritten, dann treten strengere Regeln in Kraft. Der magische Inzidenzwert lautet 35 und da ist derHochsauerlandkreis dabei.
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Testpflicht für Ungeimpfte
Landesweit liegt der Wert heute bei 64,6 und für den HSK bei 40,4. Das bedeutet: Wer nachweislich weder vollständig geimpft noch genesen ist, muss ab Freitag einen negativen Antigen-Schnelltest oder einen negativen PCR-Tests vorlegen, der nicht älter als 48 Stunden ist. Diese Regel gilt für Veranstaltungen in Innenräumen (zusätzlich Hygienekonzept), für Sport in Innenräumen, für die Innengastronomie, für körpernahe Dienstleistungen, für Beherbergung und für Großveranstaltungen im Freien (ab 2.500 Personen).
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Bürger verunsichert
Soweit so gut. Durch die vielen Regelungen und deren Änderungen sind viele Bürger verunsichert: Muss dieser Inzidenzwert von 35 erst eine bestimmte Anzahl von Tagen überschritten werden, bis die strengeren Regeln gelten? Und wie lange muss die Inzidenz unter 35 liegen, bis die Zügel wieder gelockert werden? Carolin Fisch, Pressesprecherin beim HSK, hat auf Anfrage unserer Zeitung genau diese Frage mit in die Sitzung des Krisenstabes genommen. Antwort: Die Frist beträgt in beide Richtungen fünf Tage. Das heißt: Liegt der Wert fünf Tage am Stück über der 35, gelten die schärferen Regeln. Erst wenn er fünf Tage ununterbrochen die 35 unterschreitet, wird gelockert. Carolin Fisch: „Sollte der Wert aber landesweit zum Beispiel bei 30 liegen, im HSK aber bei über 35, dann wird im HSK nicht gelockert. Umgekehrt: Läge er im HSK unter 35 und beim Land darüber, gelten auch weiterhin die Verschärfungen.“ Der Kreis Coesfeld hat z.B. aktuell nur eine Inzidenz von 28,6. Aber weil NRW über der 35 liegt, ist er mit im Boot. Mitgehangen, mitgefangen.
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Da in einigen Fällen PCR-Tests verlangt werden, sollten Ungeimpfte sich vorher informieren, wer solche Tests überhaupt macht. In den Schnell-Test-Zentren ist das in der Regel nicht der Fall; meistens übernehmen das Hausärzte. Und das dürfte auch mit Kosten verbunden sein.
Abzappeln mit Auflagen
Alle oben beschriebenen Regeln gelten auch für Bereiche mit besonders hohem Risiko für Mehrfachansteckungen - also in Clubs, Diskotheken und ähnlichen Einrichtungen sowie bei Tanzveranstaltungen einschließlich privaten Feiern mit Tanz. Das würde streng genommen für eine Hochzeitsfeier bedeuten: Feiern ja, aber tanzen Nein! Hier muss dann sogar ein negativer PCR-Test vorgelegt werden, ein Antigen-Schnelltest ist nicht ausreichend. Gleiches gilt bei sexuellen Dienstleistungen.
In Altenheimen gilt die 3-G-Regel generell
Für den Besuch von Krankenhäusern, Alten- und Pflegeheimen, besonderen Wohnformen der Eingliederungshilfe und Unterkünfte für Geflüchtete sowie stationären Einrichtungen der Sozialhilfe gilt die 3G-Regel generell, also nicht erst ab einer 7-Tage-Inzidenz von 35. Schulpflichtige Kinder und Jugendliche gelten aufgrund ihrer Teilnahme an den verbindlichen Schultestungen als getestete Personen. Sie brauchen dort, wo die 3G-Regel gilt, lediglich ihren Schülerausweis vorzulegen. Kinder bis zum Schuleintritt sind ohne Vornahme eines Coronatests getesteten Personen gleichgestellt.
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Unabhängig von Inzidenzwerten gilt für alle Personen die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske im öffentlichen Personennahverkehr, im Handel, in Innenräumen mit Publikumsverkehr, in Warteschlangen und an Verkaufsständen sowie bei Großveranstaltungen im Freien (außer am Sitzplatz). Die AHA gelten ansonsten generell weiterhin als Empfehlung, bestimmte Lüftungs- und Hygieneregeln sind in Einrichtungen mit Besucher- oder Kundenverkehr verpflichtend umzusetzen.