Hochsauerlandkreis. Für Urlaubsrückkehrer besteht eine Test-Pflicht, bevor sie ins Büro zurückkehren. Die IHK im Hochsauerlandkreis erklärt die Fakten:

Die letzten Urlauber kommen in den nächsten Wochen in den Hochsauerlandkreis zurück – und neben der allgemeinen Testpflicht für Urlauber können auch Arbeitgeber auf Testergebnisse bestehen, bevor die Menschen wieder ins Büro gehen. Doch welche Rechte haben Arbeitnehmer? Thomas Frye, Geschäftsbereichsleiter bei der IHK, erklärt, was Arbeitgeber dürfen.

„Wer fünf Tage am Stück nicht im Büro war, der muss ein Testergebnis vorlegen. Eine entsprechende Regelung ist in der Corona-Schutzverordnung verankert“, sagt Thomas Frye. Davon sind alle Arbeitnehmer betroffen. Vorgelegt werden muss ein Ergebnis von den Bürgerteststellen. „Man kann aber auch unter Beaufsichtigung im Unternehmen einen Selbsttest durchführen“, so Thomas Frye.

Immunisierung muss nicht nachgewiesen werden

In einem Informationsblatt des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales NRW heißt es: „Wie in allen anderen Bereichen gilt die Testpflicht nur für Personen, die nicht bereits vollständig geimpft oder genesen („immunisiert“) sind. Die Immunisierung muss nachgewiesen werden. Wer seine Arbeitgeberinnen/Arbeitgeber nicht über seinen Impfstatus informieren will, kann natürlich auch als geimpfte Person auf den Test ausweichen.“ Thomas Frye ergänzt: „Ein Arbeitgeber darf seine Beschäftigten nicht dazu zwingen, einen Impfstatus offen zu legen. Er darf und muss dann aber auf eine Testung des Arbeitnehmers bestehen.“

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Tatsächlich dürfe keine Sonderregelung getroffen werden. Ein Arbeitgeber dürfe also nicht aus Kulanz auf ein Testergebnis verzichten, um Arbeitnehmern entgegen kommen zu wollen. „Die Testpflicht nach fünf Tagen ist eine gesetzliche Anforderung.“

Urlaub mit zahlreichen Kontakten verbunden

„Das Gesundheitsministerium hat diese Regelung eingeführt, weil gerade in den Sommermonaten der Urlaub – egal ob zuhause, im Inland oder im Ausland –regelmäßig mit zahlreichen Kontakten zu Menschen verbunden ist, die man sonst nicht oder nicht so intensiv trifft“, heißt es im Infoblatt des Ministeriums. In diesem Punkt unterscheidet sich Urlaub (in der Regel) von Dienstreisen oder Homeoffice-Situationen, die keine Testpflicht auslösen. Denn: Die Testpflicht gilt nicht, wenn die Abwesenheit nicht auf Urlaub, sondern auf einer Abwesenheit durch Krankheit, Schichtarbeit, Home-Office, Dienstreisen etc. beruht.

Wird ein Test trotz der gesetzlichen Anforderungen verweigert, kann der Arbeitgeber einige Maßnahmen ergreifen, wie die Benachrichtigung des Ordnungsamtes oder wenn möglich eine Isolierung des Mitarbeiters.