Brilon/Winterberg. Das St.-Franziskus-Hospital fordert von seinem ehemaligen Ärztlichen Direktor eine Vertragsstrafe. Der habe gegen eine Vereinbarung verstoßen.

20.000 Euro fordert das St.-Franziskus-Hospital von seinem ehemaligen Ärztlichen Direktor Dr. Christoph Konermann.

Vorwurf: Er soll noch vor Ablauf seines Dienstverhältnisses am 31. Januar 2020 für seinen neuen Arbeitgeber, das Stadtkrankenhaus Korbach, ärztlich tätig geworden sein. Das hatten beide Seiten jedoch in einem am 20. Januar unterzeichneten Aufhebungsvertrag ausdrücklich ausgeschlossen und mit einer Vertragsstrafe von eben jenen 20.000 Euro bewehrt.

Was das Winterberger Krankenhaus als Verstoß gegen die Abmachung ansieht: Wenige Tage vor dem Monatswechsel hatte das Korbacher Krankenhaus Dr. Konermann in einer Pressemitteilung als neuen Experten für Endoprothetik vorgestellt. Verbunden mit dem Hinweis, dass er auch an seiner neuen Wirkungsstätte „weiterhin seine Patienten betreuen“ werde. Den Wechsel hatte die WP am 31. Januar aufgegriffen.

In der Tat hatte sich Dr. Konermann in seiner Zeit in Winterberg einen weit über die Region hinaus reichenden Ruf als Endoprothetik-Spezialist erworben. Bereits im Dezember hatten das Krankenhaus und Dr. Konermann auf Anfrage der WP den anstehenden Wechsel nach Korbach bestätigt. Im November hatte die damalige Geschäftsführerin des Krankenhauses Insolvenzantrag gestellt.

Angenehmere Arbeitsbedingungen

Gegenüber der WP hatte Dr. Konermann damals gesagt, dass sein Wechsel nichts mit der wirtschaftlichen Schieflage des Hauses zu tun habe, sondern allein den in Korbach ihm mehr zusagenden Arbeitsbedingungen – unter anderem die Freistellung von Nacht- und Notdiensten und die Konzentration auf ausschließlich „ausgewählte Operationen“ – begründet sei.

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Arbeitsrichter Dr. Klemens Teipel bezweifelte, ob schon das „Auf-ein-Foto-Stellen“ als Verstoß gegen die Abmachungen anzusehen sei: „Es geht dabei doch darum, nicht vorher zu behandeln oder zu operieren.“ Zudem sei die Pressemitteilung ja nicht von dem Mediziner, sondern vom Korbacher Krankenhaus initiiert worden. Dagegen wertete der Kölner Anwalt des Krankenhauses diese Öffentlichkeitsarbeit als „Bewerbung der ärztlichen Tätigkeit“ und damit als „Vorbereitungshandlung“ der bevorstehenden Beschäftigung bei der Konkurrenz.

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Aus München war eigens für die Verhandlung der Anwalt des Chefarztes angereist. Er hatte mit dem Kölner Anwalt des Krankenhauses den Aufhebungsvertrag ausgehandelt. Sein Argument: Wenn für die gerade einmal elf Tage zwischen Vertrag und Dienstende auch werbende Maßnahmen unter das Wettbewerbsverbot hätten fallen sollen, hätte man das zusätzlich zu den „ärztlichen Tätigkeiten“ formulieren müssen – oder wenigstens das „ärztliche“ weglassen.

Hohe Reisekosten für Anwälte

Arbeitsrichter Dr. Teipel stellte die Frage in den Raum, ob „ein Chefarzt wirklich so dumm sein“ könne, dass er am 20. Januar etwas unterschreibt, das zehn Tage später eine derartige Vertragsstrafe auslösen würde. Wobei er einräumte, dass es „für beide Auffassungen gute Gründe“ gebe. Dem Rechtsbeistand des Krankenhauses hielt er vor, dass die Klage erst nach der dreimonatigen Verjährungsfrist eingegangen sei. Auf seinen Vorschlag, die Vertragsstrafe auf 2000 Euro zu reduzieren, war das Krankenhaus nicht eingegangen.

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Im Kammertermin bot der Anwalt Dr. Konermanns „ohne Anerkennung einer Rechtspflicht“ die Zahlung von 1500 Euro. Ein Betrag, der knapp über den Reisekosten der beiden Juristen liegen dürfte. Allein für die Anreise aus München seien 500 Euro angefallen, inklusive der mangels nicht zu bekommenden Mietwagens erforderlichen Taxifahrt vom ICE-Bahnhof Kassel-Wilhelmshöhe ins Sauerland. Das Krankenhaus hat bis 11. Januar Zeit für eine Erklärung. Sollte es zu keiner Einigung kommen, hat der Vorsitzende Richter für den 15. Januar einen Verkündungstermin angesetzt.