Brilon. . Beim Vorwurf, der zur Freistellung des Prokuristen des Briloner Maria-Hilf-Krankenhauses führte, handelt es sich um den Verdacht der Untreue.
- Unterlagen sind so umfangreich, dass sie bisher noch nicht im Detail gesichtet wurden
- Angeblich ungerechtfertigte Zahlungen an den langjährigen Personalleiter des Krankenhauses
- Mutmaßliche Untreue soll bereits längere Zeit in die Vergangenheit zurückreichen
Das teilte am Mittwoch die Staatsanwaltschaft Arnsberg auf Anfrage der WP mit.
Die Anzeige sei „ganz frisch“ eingegangen. Die beigelegten Unterlagen seien so umfangreich, dass sie bisher noch nicht im Detail haben gesichtet werden können.
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m Wesentlichen gehe es um angeblich ungerechtfertigte Zahlungen an den langjährigen Personalleiter des kommunalen Krankenhauses. Diese sollen bereits längere Zeit in die Vergangenheit zurückreichen. Über Beträge könne angesichts der in der Kürze der Zeit noch nicht möglichen Bearbeitung der Anzeige bisher nichts gesagt werden.
Geschäftsführerin Margit Schmaus schweigt
Wie berichtet, hatte die Geschäftsführerin des Maria Hilf, Margit Schmaus, am Mittwoch vergangener Woche Aufsichtsrat und Gesellschafterversammlung mit den Vorwürfen gegen den Prokuristen konfrontiert und ihnen die sofortige Freistellung des 52-Jährigen mitgeteilt. Zu dem Vorgang wollte sie am Mittwoch gegenüber der WP nichts sagen.
Margit Schmaus hat Mitte November ihre Stelle am Schönschede angetreten. Sie ist Nachfolgerin von Bernd Löser, der im Frühjahr nach knapp zweijähriger Tätigkeit das Maria Hilf vorzeitig verlassen hatte und an ein Krankenhaus in seiner Heimat im Raum Bochum zurückgekehrt war.
Recht auf Unschuldsvermutung
Zuvor hatte gut 30 Jahre lang Bernd Schulte erst als Verwaltungsleiter und dann als Geschäftsführer das Maria Hilf von einem Krankenhaus der Grundversorgung zum regionalen Gesundheitszentrum mit angegliederten Fachpraxen und einer überregionalen Vernetzung fachlich und baulich weiterentwickelt. Gegenüber der WP hat der Vorsitzende der Gesellschafterversammlung, FDP-Stadtrat Dr. Prange, das Recht auf Unschuldsvermutung betont.
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