Brilon/Hagen. Getestet, geimpft, genesen – das sind Eintrittskarten für neue Freiheiten. Was in der Region möglich ist und welche Probleme Betroffene haben.
Geldbeutel, Schlüssel und Handy? Eingesteckt. Aber auch den Impfpass? Oder den negativen Corona-Test? Oder den „Genesenen-Nachweis“? Oder gleich alles? Wer an diesem Wochenende, an dem Sonne und Wärme locken, raus will zum Einkaufen oder in den Biergarten, der muss vorbereitet sein. Die Regelungen sind auch nach den Lockerungen der seit Freitag geltenden neuen Coronaschutzverordnung je nach Inzidenz unterschiedlich (siehe Grafik weiter unten). Wie Betroffene das empfinden und welche Regeln gelten.
Die Genesene
Bernadette Rupa hat eine Corona-Infektion durchmachen müssen. Sogar schon sehr früh, im März 2020. Jetzt könnte sie eigentlich davon profitieren. Sie ist eine „Genesene“, ist zudem einmal geimpft und gilt folglich nach dem Gesetz als vollständig geimpft und damit von der Testpflicht befreit, etwa in der Außengastronomie. Aber im Alltag stößt das an Grenzen. „Ich muss den Impfausweis dabei haben und die Bescheinigung, dass ich erkrankt war. Die haben wir uns extra noch mal von unserem Arzt geholt“, sagt Bernadette Rupa, die Chefin des Caritas-Verbands in Hagen ist. „Aber eigentlich muss man auch noch die Coronaschutzverordnung mitnehmen, denn die Regelungen kennt doch keiner.“
Ihrem Mann, der ebenfalls die Corona-Infektion durchgemacht hat, ging es so, als er vor Tagen einen Friseurtermin vereinbaren wollte. Als vor mehr als einem halben Jahr Genesener, der einmal geimpft ist, ist er rechtlich einem Negativ-Getesteten gleich gestellt. „Doch davon wusste die Friseurin nichts“, sagt Bernadette Rupa. „Das ist alles so kompliziert.“ Sie zieht das Fazit: „Bevor ich das alles erkläre, mache ich lieber einen Corona-Test.“
Der Gastronom
Wie kompliziert die Regelungen sind, davon kann Andreas Piorek ebenfalls ein Lied singen. Auf die Wiedereröffnung der Gastronomie hatte sich der Wirt aus Brilon seit Monaten gefreut. Aber die Ernüchterung kam schnell. „Die Probleme beginnen jetzt erst“, sagt der Inhaber des Jägerhofs. Denn nicht nur der erhoffte Ansturm auf die Außengastronomie blieb bisher aus, auch der Aufwand rund um die Kontrolle der drei G – Gesundet, Getestet oder Geimpft – ist hoch .„Der Staat stellt sich das so einfach vor“, so Piorek. „Die meisten wissen gar nicht, dass sie mit einem negativen Test wieder zu uns kommen können.“ Ein weiteres Problem: Viele bringen eben kein Testergebnis oder keinen Impfpass mit, wenn sie sich unter das Zeltdach des Jägerhofs setzen wollen. „Das kann man ja auch keinem erklären, dass er nebenan beim Textiler keinen Test braucht. Aber wenn er draußen einen Kaffee trinken will, dann braucht er ihn.“
Andreas Piorek und sein Team achten trotzdem genauestens darauf, dass ihre Gäste einen Nachweis „der drei G’s“ dabei haben. Ob die Dokumente, die ihnen vorgelegt werden, echt sind, können sie dabei nicht überprüfen. „Das ist ein unangenehmer Start für uns“, meint der Briloner mit Blick auf das Überprüfen der Nachweise und des Personalausweises. „Man unterstellt den Leuten zur Begrüßung quasi sofort, dass sie unehrlich sind.“
Die staatlichen Stellen
Ja, was genau muss man als Bürger nun dabei haben? Und was genau müssen Gastronomen, Veranstalter oder Geschäftsleute kontrollieren? Einen handlichen Überblick dazu gibt es weder vom Bundes- noch vom NRW-Gesundheitsministerium. Dort verweist man nur auf verschiedene Verordnungen und Regelungen. Die Quintessenz daraus:
- Der Nachweis eines negativen Corona-Tests kann ausgedruckt auf Papier oder auch digital auf dem Smartphone vorgezeigt werden. Wichtig ist nur: Es muss erkennbar sein, wie alt er ist und dass er der jeweiligen Person zugeordnet werden kann. Daher: Immer auch den Personalausweis dabei haben.
- So lange es keinen digitalen Impfausweis gibt, am besten immer den gelben Impfpass – oder eine andere Bescheinigung von Arzt oder Impfzentrum – mitnehmen, aus der hervorgeht, das die zweite Impfung mindestens vor 14 Tagen erfolgt ist. Auch hier immer den Personalausweis parallel hinzunehmen.
- Von einer Corona-Infektion Genesene müssen den Nachweis für einen positiven PCR-Test (oder einen anderen Nukleinsäurenachweis), der mindestens 28 Tage und maximal sechs Monate zurückliegt, dabei haben – auf Papier oder digital. Alle, deren Erkrankung länger als sechs Monate zurück liegt, brauchen den Nachweis sowohl der Infektion (im Zweifel beim Arzt oder Gesundheitsamt nachfordern) als auch einer einfachen Impfung.
>> HINTERGRUND: Bürger sollen QR-Code bekommen
- Ende Juni soll es den digitalen Impfausweis geben. Doch wie dieser genau umgesetzt wird, ist noch unklar. Zuständig ist der Bund, mit der Umsetzung wurde die Firma IBM beauftragt. „Ab Einführung des digitalen Impfausweises hat jede Bürgerin und jeder Bürger einen Anspruch auf einen QR-Code, der die Impfung digital belegt“, so das NRW-Gesundheitsministerium.
- Für zukünftige Impfungen stelle die impfende Ärztin bzw. der impfende Arzt diesen QR-Code aus. „Hier starten die ersten Feldversuche in den Impfzentren Köln, Düsseldorf und Borken“, so ein Ministeriums-Sprecher.
- Anders sei dies für Impfungen in der Vergangenheit. Hier sei zwischen Impfungen durch die niedergelassenen Ärzte auf der einen Seite und durch die Impfzentren auf der anderen Seite zu unterscheiden. Das Land sei hier in der Verantwortung für die Ausstellung des digitalen Impfausweises für bereits durchgeführte Impfungen in den Impfzentren.
- „Es wird derzeit geprüft, wie dies ohne großen Aufwand für Bürgerinnen und Bürger umgesetzt werden kann.“ Ziel sei es, dass Bürger nicht aktiv den QR-Code beantragen müssen, sondern diesen zur Verfügung gestellt bekommen.