Berlin. Ab dem Sommer 2024 steigen die Renten in Ost wie West – eine Gruppe profitiert zusätzlich. Doch daran gibt es deutliche Kritik.
- Die Rente steigt ab Juli 2024
- Viele Rentnerinnen und Rentner bekommen außerdem erstmals einen Zuschlag
- Wer profitiert? Muss der Zuschlag beantragt werden? Der Überblick
Mitte des Jahres werden regelmäßig die Renten angepasst. In diesem Jahr erhalten Ruheständler vom 1. Juli an 4,57 Prozent mehr Geld – und zwar in Ost wie West. Die Rentnerinnen und Rentner profitieren damit vom spürbaren Anstieg der Löhne. Denn für die Rentenanpassung ist immer maßgeblich, wie sich die Arbeitseinkommen entwickeln. Da sich die Inflation deutlich abgeschwächt hat und die Renten schneller steigen als die Preise, werden die Ruheständler anders als in den beiden Vorjahren auch unterm Strich wieder mehr Kaufkraft haben.
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Eine Gruppe bekommt darüber hinaus ab Juli noch mehr Geld: Der vom Gesetzgeber beschlossene Zuschlag zu rund drei Millionen Erwerbsminderungsrenten wird erstmals ausgezahlt – und zwar zusätzlich zur allgemeinen Rentenanpassung, von der rund 21 Millionen Frauen und Männer profitieren. „Einen Anspruch auf den Zuschlag haben Rentnerinnen und Rentner, deren Erwerbsminderungsrente in der Zeit von Januar 2001 bis Dezember 2018 begonnen hat“, erläutert die Rentenversicherung.
Auch auf so genannte Nachfolgerenten, das heißt Altersrenten oder Hinterbliebenenrenten, die direkt an diese Erwerbsminderungsrenten anschließen, gibt es einen Zuschlag. Bei einem Beginn der Erwerbsminderungsrente von Januar 2001 bis Juni 2014 gibt es ab Mitte des Jahres 7,5 Prozent mehr Geld. Bei einem Rentenbeginn ab Juli 2014 bis Dezember 2018 sind es 4,5 Prozent. Erst wird zur bisherigen Erwerbsminderungsrente die allgemeine Anpassung in Höhe von 4,57 Prozent addiert und auf diesen Betrag dann der neue Zuschlag.
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Für den Zuschlag muss niemand einen Antrag stellen
Wer davon profitiert, muss sich um nichts kümmern: Die Rentenversicherung zahlt den Zuschlag automatisch aus. Niemand muss einen Antrag stellen. Die Auszahlung soll in zwei Stufen erfolgen: Ab Juli wird der Zuschlag auf der Grundlage des Rentenzahlbetrags errechnet und unabhängig von der Rente jeweils zwischen dem 10. und 20. eines Monats ausgezahlt. Die Rente selbst ist in den meisten Fällen am letzten Bank-Arbeitstag des Monats auf dem Konto, im Juli wird das Mittwoch, der 31. Juli sein.
Ab Dezember 2025 soll es laut Rentenversicherung eine Umstellung des Zuschlags für Erwerbsminderungsrenten geben: Dann wird dieser auf der Grundlage der persönlichen Entgeltpunkte berechnet und zusammen mit der Rente überwiesen.
Die Zuschläge gehen auf ein Gesetz der Berliner Ampel-Koalition aus dem Jahr 2022 zurück – das sogenannte Rentenpaket I. Der Gesetzgeber will damit etwas für die breite Masse der Erwerbsminderungsrentner in Deutschland tun. In der Vergangenheit hatte es immer wieder Verbesserungen für diese Gruppe gegeben. Allerdings profitierten davon nur Neuzugänge und nicht die Bestandsrentner. Mit der Änderung soll ein Ausgleich geschaffen werden.
Die Reform ist nicht unumstritten. Kritisiert wird jedoch weniger der Zuschlag an sich als dessen Höhe. Die Präsidentin des Sozialverbands VdK, Verena Bentele, sagte dieser Redaktion: „Die Erhöhung kommt vielen Menschen zugute, die bisher davon ausgeschlossen waren. Allerdings sind die Zuschläge zu niedrig und sollten mindestens doppelt so hoch sein – nur dann wird eine echte Gleichbehandlung hergestellt.“
Rente: Die Betroffenen sind im Schnitt knapp 54 Jahre alt
Eine Erwerbsminderungsrente erhält, wer aufgrund einer Krankheit oder eines Unfalls seinen Beruf gar nicht mehr oder nur noch eingeschränkt ausüben kann. Als voll erwerbsgemindert gilt, wer auf absehbare Zeit nur in der Lage sein wird, höchstens drei Stunden pro Tag zu arbeiten. Wer maximal sechs Stunden pro Tag arbeiten kann, gilt als teilweise erwerbsgemindert.
Verbessert sich der Gesundheitszustand des Betroffenen wieder und kann dieser sein Arbeitspensum wieder erhöhen, so fällt gegebenenfalls die Erwerbsminderungsrente wieder weg. Generell dient sie dazu, den Lebensunterhalt für die Zeit zu sichern, in dem jemand nicht im gewohnten Umfang arbeiten kann. Maßgeblich für die Berechnung der Höhe sind unter anderem die Zahl der Entgeltpunkte – also die bisher entrichteten Beiträge zur Rentenversicherung – und die verbleibende Zeit bis zum Eintritt in die Altersrente.
Wer eine Rente wegen Erwerbsminderung erhält, kann gleichwohl bis zu drei Stunden (volle Erwerbsminderung) beziehungsweise bis zu sechs Stunden (teilweise Erwerbsminderung) einer Tätigkeit nachgehen. Es gibt Hinzuverdienstgrenzen. Sofern diese nicht überschritten werden, wird der Verdienst auch nicht auf die Erwerbsminderungsrente angerechnet.
Die nächste Rentenreform ist schon auf dem Weg
Der durchschnittliche Auszahlbetrag bei Erwerbsminderungs-Bestandsrenten lag zuletzt bei 933 Euro pro Monat, bei Neuzugängen waren es 950 Euro (jeweils netto vor Steuern). Bei den Neuzugängen waren die Betroffenen im Schnitt knapp 54 Jahre alt.
Während die Verbesserungen bei den Erwerbsminderungsrenten zu Beginn der laufenden Legislaturperiode ein Schwerpunkt des Rentenpakets I waren, steht inzwischen das Rentenpaket II zur Debatte. Hier geht es darum, das Rentenniveau dauerhaft bei mindestens 48 Prozent zu sichern.
Außerdem will die Ampel unter dem Namen „Generationenkapital“ einen Fonds aufbauen, der Geld an den Kapitalmärkten anlegen soll. Die Erträge sollen ab Ende der 2030er Jahre genutzt werden, um die gesetzliche Rentenversicherung einigermaßen bezahlbar zu halten. Für das Generationenkapital soll der Bund neue Schulden aufnehmen, Beitragsmittel fließen nicht in den Fonds.
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