Wittgenstein. Camping liegt im Trend. Warum es bislang in Wittgenstein nur einen Campingplatz gibt, das ist die Frage, auf die es eine klare Antwort gibt.
Der Camping-Boom hält an. Die drei Wittgensteiner Kommunen sind dabei, ihre Kapazitäten für Wohnmobile auszubauen (wir berichteten). Aber was ist mit Wohnwagen-Urlaubern oder der nach wie vor im Sommer beliebten Variante des Zeltens? Auf Stellplätzen sind diese beiden nicht erlaubt. Es bleibt also nur der Campingplatz. Und da liegt Wittgenstein weit hinter dem Trend. Es gibt nur einen einzigen Campingplatz – und der liegt zentrumsnah im Laasphetal. Bad Berleburg und Erndtebrück haben bislang keine ausgewiesen. Und das hat zwei Gründe: Zum einen liegen bisher zumindest keine konkreten Anträge für Campingplätze vor. Das heißt, es gibt keine Investoren. Warum dieser Trend von Touristikern nicht aufgegriffen wird, darüber können wir nur spekulieren.
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Aufwendiges Verfahren
Es gibt aber einen wesentlicheren zweiten Grund: Das Genehmigungsverfahren ist aufwendig. Das erläutert der zuständige Dezernent des Kreises Siegen-Wittgenstein, Arno Wied. Der Kreis ist als Bauaufsicht zuständig, wenn eine solche Baumaßnahme geplant und genehmigt werden soll. Und Wied betont, dass Campingplätze nach Landesbauordnung NRW nicht nur eine bauliche Anlage sind, sondern „was nicht unerheblich ist – nach § 50 Abs. 2 Nr. 13 BauO NRW – große Sonderbauten. Sie unterliegen als Platzanlage damit zwar dem normalen Genehmigungsverfahren, allerdings sind eine ganze Reihe besonderer Aspekte zu prüfen, die insbesondere in der Verordnung über Camping- und Wochenendplätze des Landes NRW vorgegeben werden. In Kenntnis der dortigen Regelung wird ersichtlich, dass die Planung eines Campingplatz und die Herstellung der Voraussetzungen zur Genehmigungsfähigkeit keine so ganz profanen Angelegenheiten sind.“
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Kommunen müssen Platz schaffen
Neben baulichen Fragen muss ganz grundsätzlich auch eine wesentliche Frage gestellt werden: Ist ein Campingplatz an dem gewünschten Ort überhaupt zulässig? Für Wied ist klar: Man muss zwischen dem planungsrechtlichen Außen- oder Innenbereich unterscheiden. Im Außenbereich, das heißt an Orten, an denen bislang keine Bebauungen geplant sind, ist ein Campingplatz möglich, unterliegt aber aber viel strengeren Voraussetzungen. Im Innenbereich, das ist beispielsweise in der Ortslage oder einer Stadt der Fall, muss sich auch eine Tourismuseinrichtung an die „Innenbereichssatzung“ halten. Da wird auch geprüft, ob sich der Campingplatz in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt. Das ist mit Zelten und Wohnwagen regelmäßig nicht der Fall.
Kommentar:
Wittgenstein darf den Trend nicht verschlafen
„Es wird also kaum Konstellationen geben, wo Campingplätze genehmigt werden können, ohne dass die jeweilige Stadt oder Gemeinde als Inhaber der Planungshoheit zuvor durch eine Änderung des Flächennutzungsplanes und eine Aufstellung eines Bebauungsplanes die planungsrechtlichen Voraussetzungen geschaffen hat“, erklärt Arno Wied. Übersetzt heißt das: Wer einen Campingplatz errichten will, muss mit langwierigen und kostspieligen Genehmigungsverfahren rechnen. Das schreckt ab.