Meschede. Die Kreisverwaltung entstempelt nicht selten Fahrzeuge. Was passiert eigentlich, wenn in Meschede Autos aus dem Verkehr gezogen werden?
Der orangefarbene Aufkleber auf der Windschutzscheibe des Autos ist unübersehbar: „Achtung!“, steht darauf in Großbuchstaben. Es folgt ein Hinweis der Straßenverkehrsbehörde. Dieses Fahrzeug wurde auf behördliche Anordnung entstempelt. Es darf nicht mehr im öffentlichen Straßenverkehr verwendet werden. Ein solches Auto steht in Eversberg an der Straße. Es ist jedoch wahrlich kein Einzelfall.
294 Fahrzeuge bisher
Denn allein in diesem Jahr hat das Straßenverkehrsamt schon 294 Nummernschilder mit dem roten Aufkleber „Entstempelt“ versehen. Die Plakette mit dem NRW-Wappen wurde dabei zuvor entfernt.
Was sind die Gründe
Doch aus welchen Gründen werden Fahrzeuge entstempelt? „Immer dann, wenn gegen die gesetzlichen Halterpflichten verstoßen wird“, erklärt Martin Reuther, Sprecher der Kreisverwaltung. Dazu zählen fehlender Kfz-Haftpflichtversicherungsschutz, Nichtzahlung der fälligen Kfz-Steuer, technische Mängel oder auch die Nichtteilnahme an Rückrufaktionen des Herstellers.
Namensänderung nicht mitgeteilt
Das Auto kann zudem aus dem Verkehr gezogen werden, wenn die Umschreibung des Fahrzeugs unterbleibt, zum Beispiel bei einem Erwerb, einer Änderung der Halter- oder Betriebsanschrift oder einer Namensänderung.
Hauseigener Vollzugsdienst
Das Straßenverkehrsamt wird entsprechend von den Kfz-Haftpflichtversicherungen informiert, vom Hauptzollamt und dem Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) in Flensburg. Aber auch Polizei und Ordnungsbehörden der Städte und Gemeinden sowie der hauseigenen Vollzugsdienst, andere Zulassungsbehörden und Bußgeldstellen.
Datenschutz
Was bei dem Fall aus Eversberg der Grund ist, wird aus Datenschutzgründen nicht beantwortet. Ob das Fahrzeug auch beseitigt werden muss oder am Straßenrand stehen bleiben darf, fällt in den Zuständigkeitsbereich des Mescheder Ordnungsamtes oder des HSK-Fachdienstes Abfallwirtschaft und Bodenschutz.
Vonseiten der Stadt Meschede teilte Jörg Fröhling, Pressesprecher, bereits in einem früheren Fall mit: „Wenn ein Fahrzeug nicht mehr fahrbereit ist, darf es nicht auf öffentlicher Fläche dauerhaft abgestellt werden.“ Wie lange jedoch der Begriff „Dauerhaft“ gefasst wird, müssten im Zweifel Gerichte entscheiden. Damals ging es um ein Auto, das nach einem Defekt fahruntüchtig war und auf einem öffentlichen Parkplatz abgestellt wurde. Der Halter hatte eine Nachricht hinterlassen und den Wagen dann kurze Zeit später anschleppen lassen.
Ordnungsverfügung
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Sollte ein Fahrzeug zu lange im öffentlichen Raum stehen, so werde „die Ordnungsbehörde tätig und platziert eine sogenannte Ordnungsverfügung an dem Fahrzeug. Darin wird der Halter aufgefordert, das Fahrzeug binnen eines Monats zu entfernen“, so Fröhling. Sollte dieser Aufforderung nicht nachgekommen werden, würde das Fahrzeug auf Kosten des Halters abgeschleppt.
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