Eversberg. Was passiert, wenn ein nicht fahrtüchtiges Fahrzeug öffentlich abgestellt wird? Wir haben bei der Stadt Meschede nachgefragt.

Zuletzt stand an der K45 bei Eversberg ein dunkelblauer Polo. Mutterseelenallein und ohne Kennzeichen. Nur eine handgeschriebene Notiz schmückte das Armaturenbrett hinter der Windschutzscheibe. „Auto wird bald abgeholt, ist nicht mehr fahrtüchtig“, heißt es auf dem Zettel. Doch ist das Abstellen eines nicht mehr fahrbereiten Fahrzeuges für lange Zeit überhaupt gestattet?

Dauerhaftes Abstellen verboten

Vonseiten der Stadt Meschede teilte Jörg Fröhling, Pressesprecher, mit: „Wenn ein Fahrzeug nicht mehr fahrbereit ist, darf es nicht auf öffentlicher Fläche dauerhaft abgestellt werden.“ Wie lange jedoch der Begriff „Dauerhaft“ gefasst wird, müssten im Zweifel Gerichte entscheiden.

Sollte ein Fahrzeug zu lange im öffentlichen Raum stehen, so werde „die Ordnungsbehörde tätig und platziert eine so genannte Ordnungsverfügung an dem Fahrzeug. Darin wird der Halter aufgefordert, das Fahrzeug binnen eines Monats zu entfernen“, ergänzt Fröhling auf Anfrage. Sollte dieser Aufforderung nicht nachgekommen werden, würde das Fahrzeug abgeschleppt werden.

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Auto bereits abgeschleppt

Diesem Schicksal wird der Halter des Fahrzeuges aber entkommen können, denn kurz danach war das besagte Auto wiederweg. Martin Reuther, Pressesprecher des Hochsauerlandkreises, sagte, dass man nach der Anfrage dieser Zeitung mit dem Halter Kontakt aufnehmen konnte und dieser versicherte hatte es auf eigene Kosten abschleppen zu lassen.

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