Rechtsstreit: Osterfeuerverein Attendorn zieht vor Gericht
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Attendorn. Der Verein hat kein Verständnis für das Registergericht in Siegen, das eine Satzungsänderung ablehnt. Eine Entscheidung fällt nun in Hamm.
Auf die fröhlichen Osterfeiertage, die im Kalender vieler Attendorner als Pflichttermin für gelebtes Brauchtum stehen, folgt ein lästiger Rechtsstreit: Das Registergericht in Siegen hat einer geplanten Satzungsänderung des Attendorner Osterfeuervereins den Riegel vorgeschoben. Der als Dachverband für Ennester Pote, Kölner Poorte, Niederste Poorte und Waterpoote agierende Verein hat gegen den Zurückweisungsbeschluss Beschwerde vor dem Oberlandesgericht (OLG) in Hamm eingereicht.
„Hintergrund war, dass der Verein in der Einladung (Ann. der Red.: zur Mitgliederversammlung Anfang November) nicht ausreichend auf die beabsichtigten Satzungsänderungen hingewiesen hatte“, erklärt eine Sprecherin des Landgerichtes in Siegen auf Anfrage. Diese Sichtweise teilt der Vorstand des Osterfeuervereins aus der Hansestadt nicht, denn: „Wir sind nach wie vor der Auffassung, dass unserem Eintragungsantrag entsprochen werden kann.“ Sollte die Beschwerde vor dem OLG in Hamm jedoch zurückgewiesen werden, müsste der Verein die Satzungsneufassung erneut auf die Tagesordnung der nächsten Mitgliederversammlung setzen.
Einladungsmangel
Auf der Generalversammlung im November ging es eigentlich „nur“ um letzte Formalitäten des neu ausgerichteten Vereins und dabei konkret um die Änderung, dass nur noch die vier Po(o,r)ten Mitglieder im Gesamtverein sind und nicht mehr automatisch alle Poskebrüder- und schwestern. Zudem sollte die Satzung so abgeändert werden, dass bei Vorstandswahlen nur noch je fünf Delegierte aus den vier Po(o,r)ten sowie die vier Poskeväter abstimmen dürfen. Schon während dieser Versammlung wurden jedoch unterschiedliche Rechtsauffassungen deutlich und die Frage stand im Raum, ob an jenem Tag im November nach der Satzungsänderung auch die Vorstandswahlen durchgeführt werden durften – oder der Verein erst auf die Satzungseintragung im Vereinsregister hätte warten müssen.
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Offensichtlich stört sich das Registergericht allerdings vielmehr an einem Einladungsmangel und kritisiert, dass sich die Poskebrüder- und schwestern nicht ausreichend über die geplanten Änderungen im Vorfeld informieren konnten. Die Verantwortlichen des Osterfeuervereins sind jedoch der Auffassung, zu Genüge auf die angedachten Neuerungen hingewiesen zu haben – vor allem auf den Internetseiten der vier Po(o,r)ten. Das Oberlandesgericht Hamm, wo der Osterfeuerverein nun Beschwerde einlegt, hatte allerdings schon vor Jahren in einem vergleichbaren Fall entschieden, dass bei einer Satzungsänderung nicht ausreichend sei, darüber lediglich im Internet zu informieren.
Wie steht’s um den neu gewählten Vorstand?
„Diese Sichtweise mag vor zwölf Jahren, als der zur Entscheidung zugrundeliegende Sachverhalt spielte, zutreffend gewesen sein, aber doch nicht mehr heute im Zeitalter fortschreitender Digitalisierung. Wir haben bei unserem Vorgehen nach bestem Wissen und Gewissen gehandelt“, verteidigt der Vereinsvorstand um den Vorsitzenden Olaf Homberg, der die Nachfolge von Pfarrer Andreas Neuser angetreten hat, in einer schriftlichen Erklärung.
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Auf die Frage unserer Redaktion an das Registergericht, ob der neu gewählte Vorstand des Attendorner Osterfeuervereins überhaupt schon im Amt sei, auch wenn die Satzungsänderung formal noch nicht vollzogen wurde, erklärt die Sprecherin: „Grundsätzlich ist es so, dass nur für bestimmte Rechtsänderungen beim Verein zwingend eine Eintragung ins Vereinsregister erforderlich ist.“ Dazu gehöre nicht die aktuelle Zusammensetzung des Vorstands, auch wenn die Namen der Vorstandsmitglieder im Vereinsregister eingetragen werden. Diese Eintragung sei allerdings nur deklaratorisch. „Mit anderen Worten: Damit ein neuer Vorstand wirksam gewählt ist, bedarf es nicht der Eintragung ins Vereinsregister.“
Vor dem Hintergrund, dass der Osterfeuerverein aus Attendorn nun Beschwerde vor dem OLG in Hamm eingereicht hat, sei jedoch eine Auskunft darüber, ob der neu gewählter Vorstand wirksam im Amt sei, nicht möglich. Für den Osterfeuerverein gilt daher jetzt: Abwarten, bis die Richter in Hamm eine Entscheidung gefällt haben.
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