Hochsauerlandkreis. Seit März gilt die Impfpflicht für pflegerische und medizinische Einrichtungen. Viele Fälle sind im HSK zu prüfen. Eine Deadline ist verstrichen.

Die Inzidenzen im HSK steigen, immer mehr Menschen infizieren sich derzeit mit Corona. Ein heikles Thema auch für pflegerische und medizinische Einrichtungen, denn dort gilt seit dem 16. März eine Impfpflicht. Wer keinen Nachweis erbringen kann, muss über den Arbeitgeber das Gesundheitsamt des Hochsauerlandkreises informieren. 151 Einrichtungen (davon 65 voll- und teilstationäre Pflegeeinrichtungen) haben 556 impfpflichtige Mitarbeiter/innen gemeldet. Tätigkeitsverbote wurden bisher noch nicht ausgesprochen.

WP-Newsletter per Mail: Was ist los in Brilon, Olsberg, Marsberg, Winterberg, Medebach und Hallenberg? Holen Sie sich den Newsletter für Ihren täglichen Nachrichtenüberblick

216 Fälle konnten bereits abgeschlossen werden. 122 davon wegen einer nachgewiesenen Grundimmunisierung. 340 Verfahren laufen entsprechend noch. Jede Einrichtung wurden bezüglich eines Betretungs-/Tätigkeitsverbots angehört. Das Ministerium hat den 15. Juni nicht als verpflichtend und bindend einzuhaltende Ausschlussfrist formuliert, sondern als ungefähre zeitliche Richtschnur. Deswegen ist es unproblematisch, dass noch über die Hälfte der Fälle zu prüfen sind.

30 Beschäftige kündigen im HSK

Anfang des Monats teilte Kreissprecher Martin Reuther bereits mit, dass 30 Beschäftigte ihren Job von sich aus aufgegeben hatten. 60 Personen haben Anhörungen zur Anordnung einer ärztlichen Untersuchung erhalten. Bestehen Zweifel an der Echtheit oder der inhaltlichen Richtigkeit von vorgelegten Befreiungsnachweisen, kann das Gesundheitsamt eine ärztliche Untersuchung durch einen Arzt der Ärztekammer anordnen, um zu klären, ob eine medizinische Kontraindikation tatsächlich vorliegt. Insgesamt wurden dem Kreis-Gesundheitsamt 93 Atteste vorgelegt.

Lesen Sie auch:HSK: Der Milchbote bringt die Einkäufe bis vor die Haustüre

Wird innerhalb einer angemessenen Frist kein Nachweis vorgelegt oder der Aufforderung nach einer ärztlichen Untersuchung nicht Folge geleistet, besteht für das Gesundheitsamt die Möglichkeit, der betroffenen Person zu untersagen, die Räumlichkeiten der jeweiligen Einrichtung zu betreten oder dort tätig zu werden. Das wiederum kann arbeitsrechtliche Konsequenzen zur Folge haben, über die allerdings der Arbeitgeber entscheidet. Die WTG Behörde (ehemals Heimaufsicht) wird nun zu den 65 Pflegeeinrichtungen angehört.