Hochsauerlandkreis. 536 Beschäftigte im Gesundheitswesen sind im Hochsauerland noch ungeimpft. In diesem Gesamtverfahren bisher 211 Fälle abgeschlossen.
Seit dem 16. März gilt in pflegerischen und medizinischen Einrichtungen eine Impflicht. Einrichtungen müssen alle Beschäftigten, die keinen entsprechenden Nachweis vorlegen können, an das Kreisgesundheitsamt melden. Im HSK haben 152 Einrichtungen insgesamt 536 Mitarbeiter/innen gemeldet. Tätigkeitsverbote wurden bisher allerdings noch nicht ausgesprochen.
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30 Beschäftigte haben Job aufgegeben
Jeweils ein Drittel der gemeldeten Personen arbeiten in Krankenhäusern, Pflegeheimen und sonstigen medizinischen/pflegerischen Einrichtungen. Auf Anfrage teilte der Hochsauerlandkreis mit, dass alle Betroffenen aufgefordert wurden, dem Gesundheitsamt die vorgeschriebenen Nachweise vorzulegen. Dort erfolgt die Überprüfung nach den Vorgaben des zuständigen Ministeriums. Martin Reuther, Sprecher des HSK, erklärt, dass in diesem Gesamtverfahren bisher 211 Fälle ohne Tätigkeitsverbote abgeschlossen worden sind. Allerdings haben 30 Beschäftigte ihren Job aufgeben. In den übrigen Fällen wurden ausreichend Nachweise vorgelegt.
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Anhörung der betroffenen Einrichtung
Derzeit läuft, so der HSK, die Anhörung der betroffen Einrichtungen. Dabei geht es um die Frage, inwieweit der Dienstbetrieb beeinträchtigt ist, wenn Tätigkeitsverbote tatsächlich ausgesprochen werden sollten. Gleichzeitig läuft momentan die Anhörung derjenigen Betroffen, die unzureichende ärztliche Zeugnisse vorgelegt haben. Bestehen Zweifel an der Echtheit oder der inhaltlichen Richtigkeit von vorgelegten Befreiungsnachweisen, kann das Gesundheitsamt eine ärztliche Untersuchung durch einen Arzt der Ärztekammer anordnen, um zu klären, ob eine medizinische Kontraindikation tatsächlich vorliegt. Insgesamt wurden dem Kreis-Gesundheitsamt 93 Atteste vorgelegt.
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Beschäftigungsverbote sind möglich
Wird innerhalb einer angemessenen Frist kein Nachweis vorgelegt oder der Aufforderung nach einer ärztlichen Untersuchung nicht Folge geleistet, besteht für das Gesundheitsamt die Möglichkeit, der betroffenen Person zu untersagen, die Räumlichkeiten der jeweiligen Einrichtung zu betreten oder dort tätig zu werden. Das wiederum kann arbeitsrechtliche Konsequenzen zur Folge haben, über die allerdings der Arbeitgeber entscheidet.
Wenn beim Kreis alle angeforderten Stellungnahmen vorliegen, geht es in die Entscheidungsphase. Das heißt, in Fällen, in denen ein Tätigkeitsverbot angeordnet werden soll, werden die Betroffenen ab Mitte Juni angehört.