Berlin. Alte Heizungen können in Deutschland auch 2024 von der Austauschpflicht betroffen sein. Es gibt aber Ausnahmen – für wen gelten diese?
- Das aktuelle Heizungsgesetz sieht kein pauschales Verbot für Gas- und Ölheizungen vor, stattdessen gibt es eine Austauschpflicht für Heizungen mit einem Alter von über 30 Jahren
- Die Austauschpflicht betrifft zahlreiche Haushalte, jedoch sind einige Gas- und Ölheizungen von dieser Pflicht ausgenommen
- Unsere Analyse bietet wichtige Einblicke für Hausbesitzer
Im Zuge der Energiewende überdenken viele Menschen auch das Thema Heizen. Sie wenden sich von fossilen Brennstoffen ab und setzen stattdessen auf erneuerbare Energien wie Wärmepumpen. Für einige Verbraucher ist es sogar notwendig, Alternativen zu ihrer Ölheizung in Betracht zu ziehen. Der Grund dafür ist die in Deutschland geltende "Austauschpflicht" für alte Gas- und Ölheizungen.
Heizungen, die älter als 30 Jahre sind, müssen getauscht werden. Das bedeutet: Die Austauschpflicht trifft jedes Jahr weitere Haushalte. Gerade in der aktuellen Situation, in der Fachkräfte gesucht werden, lohnt sich die rechtzeitige Suche nach einer Alternative. Doch nicht immer muss eine alte Heizung tatsächlich ausgetauscht werden. Das Gebäudeenergiegesetz (GEG) sieht einige Ausnahmen von der Austauschpflicht vor.
Womöglich muss ein betroffener Eigentümer aber gar nicht schnell reagieren – ein Überblick:
Heizung: Austauschpflicht – diese Ausnahmen gelten
- Von der Austauschpflicht betroffen sind Verbraucher mit einem Konstanttemperaturkessel in der Ölheizung – bedeutet: Anlagen mit Niedertemperaturkessel oder auch Brennwertgeräte sind von der Austauschpflicht ausgenommen.
- Eigentümer, die seit 1. Februar 2002 selbst in ihrem Haus oder ihrer Wohnung wohnen, sind nach aktuellem Stand ebenfalls nicht betroffen.
- Hauskäufer sind vor der Austauschpflicht nicht ausgenommen – für sie greift aber eine Frist von zwei Jahren. Danach müssen auch sie die alte Heizung verpflichtend tauschen.
Für viele Eigentümer ist primär der dritte Punkt in der Auflistung relevant: Sie können ihre alte Ölheizung auch mit einem Konstanttemperaturkessel weiter betreiben. Jedoch sollte man den Weiterbetrieb solcher Anlagen hinterfragen. Die alten Ölheizungen verbrauchen im Vergleich zu modernen Anlagen deutlich mehr Energie. Zudem gibt es 2023 gute Förderungen vom Staat für eine neue Heizung – unter Zunahme vom "Heizungs-Tausch-Bonus" sind bis zu 40 Prozent Zuschuss möglich.
Auch moderne Ölheizungen sind von der Austauschpflicht nicht betroffen. Daher lohnt sich immer der Blick auf das Alter einer Ölheizung. Unter Umständen sind Verbraucher nicht oder erst zu einem späteren Zeitpunkt zum Austausch verpflichtet. Zudem wichtig zu wissen: Auch ab 2024 gibt es kein generelles Verbot für Ölheizungen. Der Gesetzgeber schreibt lediglich einen regenerativen Anteil vor. Das heißt: Die Ölheizung muss mit einer regenerativen Technik – etwa einer Solaranlage – gekoppelt sein.
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Zu beachten ist: Ein neues Heizungsgesetz ist noch nicht beschlossen. Es können also noch Änderungen vorgenommen werden. Trotzdem lohnt sich der Gedanke um eine neue Heizung. Denn auch im neuen Heizungsgesetz soll die Austauschpflicht nach aktuellem Stand beibehalten werden. Mehr noch: In den Heizungsplänen sind empfindliche Bußgelder für Hausbesitzer vorgesehen – diese könnten auch Eigentümer mit einer Wärmepumpe betreffen. Informationen dazu finden Sie in unserem aktuellen Ratgeber-Ticker zum Thema Heizung.
Heizung | Grundförderung | Heizungs-Tausch-Bonus | Wärmepumpen-Bonus | Förderung gesamt |
Wärmepumpe | 25 | 10 | 5 | 40 Prozent |
Pelletheizung | 10 | 10 | – | 20 Prozent |
Ölheizung ersetzen und Zuschuss sichern: Für diese Systeme gibt es eine Förderung
Ein wenig aufpassen müssen Hauskäufer. Denn sie sind von der GEG-Austauschpflicht nicht komplett ausgenommen. Sie bekommen bei einer alten Ölheizung lediglich eine zusätzliche Frist von zwei Jahren, berichtet "myHomebook" unter Berufung auf das GEG. In jedem Fall sollten betroffene Verbraucher auf diese Tauschpflicht reagieren. Im Extremfall kann ein Bußgeld drohen – oder der Schornsteinfeger untersagt nach der Wartung den Betrieb. Deshalb auch der Tipp: Eigentümer mit einer alten Gas- oder Ölheizung sollten sich frühzeitig über das Thema informieren.
Neben einer staatlichen Förderung für Wärmepumpen gibt es auch einen Zuschuss für die Kombination aus Ölheizung und Wärmepumpe – jedoch bloß für den regenerativen Anteil und auch ohne "Heizungs-Tausch-Bonus". Alternativ wird auch eine Pelletheizung vom Staat finanziell bezuschusst. Im Unterschied zur Wärmepumpe ist die Förderung für eine Pelletheizung aber an Auflagen geknüpft. Dafür sind allerdings die Anschaffungskosten für eine neue Heizöl- oder Pelletheizung günstiger als für eine Wärmepumpe.
- Allgemein: Was die Austauschpflicht für Verbraucher bedeutet
- Datenstand: Zahlen verblüffen – wie viele Haushalte die Austauschpflicht wirklich betrifft
- Heizung: So erkennen Sie das Alter Ihrer Gas- oder Ölheizung
- Profitieren: Ausnahmen von der Austauschpflicht für Gas- und Ölheizungen
- Kontrolle: Was bei der Nichtbeachtung der Austauschpflicht für Bußgelder drohen
- Ab 2024: Austauschpflicht auch im neuen Heizungsgesetz – wer betroffen ist
Alte Ölheizung im Altbau ersetzen: Auch moderne Wärmepumpen sind eine Alternative
Welche Alternative für eine alte Gas- oder Ölheizung infrage kommt, lässt sich nicht pauschal beantworten. Die verschiedenen Systeme haben ihre Vor- und Nachteile. Fachbetriebe oder auch Energieberater können im individuellen Fall beraten und eine Empfehlung aussprechen. Auch im Altbau ist eine Wärmepumpe als Alternative zur Ölheizung denkbar. Die Isolierung ist nicht das Hauptkriterium. Worauf es ankommt, fasst ein Fachmann im verlinkten Beitrag für unsere Redaktion zusammen.