Hamburg. Für viele ist Weihnachten das Fest des Schenkens. Dabei können juristische Fragen aufkommen. Fünf Geschenk-Mythen auf dem Prüfstand.
- Ums Verschenken kursieren einige Mythen
- Haben Eltern bei Geschenken an die Kinder wirklich nichts zu melden?
- Lesen Sie hier, welche Mythen rund ums Schenken stimmen – und welche nicht
Strahlende Kindergesichter unterm Weihnachtsbaum, wenn das Geschenk genau den Geschmack getroffen hat – gespielte Freude, wenn es mal wieder die Socken sind. Ein gewohntes Bild an Weihnachten. Viele wissen jedoch nicht, dass bei der Geschenkeübergabe auch so manches Rechtsproblem lauert. „Denn Schenken ist aus juristischer Perspektive mehr als nur eine Geste des Freude-Machens“, erklärt Rechtsanwalt Constantin von Piechowski. Fünf Mythen auf dem Prüfstand.
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Geschenke-Mythos 1: Was geschenkt wird, entscheidet der Schenkende
Ganz so einfach ist es nicht. Juristen definieren die Schenkung als eine Zuwendung, durch die jemand aus seinem Vermögen einen anderen bereichert. Dafür müssen sich die Beteiligten einigen, so von Piechowski.
Das kann sich aber auch aus den Umständen ergeben: Wer das Geschenk unterm Christbaum freudig in den Händen hält, hat damit wohl ohne Worte seinen Willen deutlich gemacht. Der Umkehrschluss der Regelung: „Das heißt auch, dass man kein Geschenk annehmen muss“, sagt Piechowski.
Geschenke-Mythos 2: Eltern haben nichts zu sagen
Das ist falsch. Bekommt ein Kind etwas geschenkt, gehört es zwar ihm selbst. Trotzdem haben die Eltern bei den Jüngsten etwas mitzureden: „Kinder bis sieben sind nicht geschäftsfähig und können also auch keine Schenkungsverträge abschließen“, erläutert Franz Große-Wilde, Rechtsanwalt aus Bonn. Sie benötigen die Erlaubnis der Erziehungsberechtigten.
Ausnahmen gibt es nur, wenn Kinder durch das Geschenk keine Pflichten auferlegt bekommen, sagt der Anwalt. Ein Gegenbeispiel: Wird ein vermietetes Haus verschenkt, hat das beschenkte Kind als Vermieter künftig Pflichten. Ein solches Geschenk müssten also die Eltern vorab erlauben. Die meisten Enkel oder Nichten und Neffen können an Weihnachten aber wohl eher mit kleineren Geschenken rechnen.
Das geht auch ohne Zustimmung von Mama und Papa. Was aber, wenn die Tante dem Kind eine Spielzeugwaffe schenken will, die daheim gar nicht willkommen ist? „Die Eltern können das nicht verhindern, aber das Spielzeug wohl 'einkassieren'“, so der Anwalt. Eine solche Entscheidung falle unter ihren Erziehungsauftrag, erklärt Große-Wilde.
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Geschenke-Mythos 3: Geschenkt ist geschenkt
Das stimmt teilweise. Nur in extremen Fällen kann Geschenktes zurückgefordert werden – bei „schweren Verfehlungen“, durch die sich der Beschenkte „groben Undanks schuldig macht“ heißt es in Paragraf 530 BGB. Das kann etwa bei schweren Beleidigungen oder körperlichen Misshandlungen der Fall sein.
Aber es gibt wie immer Ausnahmen: „Ein klassisches Weihnachtsgeschenk ist juristisch gesehen ein Gelegenheitsgeschenk“, erläutert Große-Wilde. Diese können grundsätzlich nicht zurückgefordert werden, so der Bonner Anwalt. „Eine Wertgrenze gibt es hierfür nicht.“ Ein Familienstreit beim Festessen ist also kein Grund, das am Vorabend verschenkte Spielzeugauto zurückzufordern.
Wer unterm Weihnachtsbaum mit leeren Händen da steht, muss für mündliche Versprechen im Übrigen nicht einstehen: „Ein Schenkungsversprechen ist nicht wirksam ohne notarielle Beurkundung“, so Große-Wilde. Das gelte ebenso für selbst geschriebene Gutscheine: „Stelle ich selbst eine Art Blankogutschein aus, also schreibe etwa 20 Euro auf ein Stück Papier, ist das regelmäßig unwirksam.“ Auch das zähle als Schenkungsversprechen, an das ohne notarielle Beurkundung niemand gebunden sei.
Geschenke-Mythos 4: Geschenke können an Bedingungen geknüpft sein
Ja. Schenken Mama und Papa einen Hund in der Erwartung, dass der Sprössling den Vierbeiner regelmäßig ausführt und kommt das Kind dem nicht nach, könnten sie den Hund theoretisch zurückfordern, erklärt Franz Große-Wilde. Aber hier scheiden sich Theorie und Praxis: „In meiner Karriere ist mir ein solcher Fall noch nicht untergekommen“, so der Bonner Rechtsanwalt. „Das würde auch die weihnachtliche Freude trüben.“
Geschenke-Mythos 5: Was nicht gefällt, kann umgetauscht werden
Falsch. Wenn das Geschenk nicht beschädigt ist, besteht kein gesetzliches Umtauschrecht im Kaufhaus. „Viele Händler bieten diesen Service dennoch an“, so von Piechowski. Wer also das gleiche Buch zum zweiten Mal bekommen hat, kann nachfragen.
Wenn aber etwa das Spielzeugauto defekt oder der Pullover löchrig ist, sieht es anders aus: „Beim Umtausch von mangelhaften Gaben sieht das BGB einen Anspruch auf Rücknahme durch den Verkäufer vor“, so von Piechowski. Eigentlich hat der Schenkende als Käufer einen Anspruch gegen den Händler. Er kann ihn aber an den Beschenkten abtreten, so der Anwalt. Dann kann der sich an den Händler wenden – am besten mit einem Kassenbon als Nachweis für den Kauf. (mbr/dpa)