Essen. Zum Start der Grill-Saison gibt es einiges zu beachten: Holzkohle oder lieber der Gasgrill auf dem Balkon? Das sind die Gebote und Verbote.
- Was ist während der Grillsaison auf den Balkonen in NRW erlaubt?
- Was kann der Vermieter verbieten und was nicht?
- Die wichtigsten Infos zum Thema Grillen auf dem Balkon, Ruhezeiten und Bußgeldern haben wir hier gesammelt.
Eine Wohnung mit Balkon kann bei warmem Wetter eine gute Alternative zu einem Garten sein. Aber was ist auf dem eigenen Balkon eigentlich erlaubt? Darf eine Grillparty auch einfach auf dem Balkon stattfinden? Was erlaubt ist und was nicht - eine Übersicht.
Was darf man während der Grillsaison in NRW?
Die Grillsaison ist nicht für jeden ein Grund zur Freude und kann auch zum ein oder anderen Streit mit den Nachbarn führen. Aber was ist beim Grillen erlaubt und was nicht? Die Frage ist berechtigt, denn die gesetzliche Lage ist nicht immer eindeutig. Die Rechtssprechung ist vor allem abhängig von der Verordnung des jeweiligen Bundeslandes, denn das Gesetz ist im Hinblick aufs Grillen nicht länderübergreifend.
Generell legt das Landesimmissionsschutzgesetz (LImschG) in NRW fest, dass das Grillen im Freien nach § 7 LImschG zulässig ist, allerdings nur, „wenn es von einzelnen Personen nur gelegentlich durchgeführt und zeitlich beschränkt wird.“ Außerdem muss dafür gesorgt werden, dass die unvermeidbaren Rauchentwicklungen und Gerüche nicht konzentriert in die Wohn- oder Schlafräume von Nachbarn gelangen.
Die Bußgelder für illegales Grillen legen die Städte und Gemeinden in der Regel selbst fest. Zu finden sind diese meistens in entsprechenden Verordnungen oder Satzungen. Bei Verstößen und Ordnungswidrigkeiten kann ein Bußgeld von bis zu 5.000 Euro drohen.
Ist Grillen auf dem Balkon in NRW erlaubt?
Eine einheitliche Regelung für das Grillen auf dem Balkon, der Terrasse oder dem Garten gibt es nicht. Das Brutzeln auf dem Balkon ist prinzipiell erlaubt, kann aber auch schon im Mietvertrag verboten werden. Daran sollte man sich als Mieter besser halten, denn sonst kann einem der Vermieter sogar fristlos kündigen. Das Landgericht Essen hatte außerdem entschieden, dass ein absolutes Grillverbot verhängt werden kann, das für Holzkohle-, aber auch für Elektrogrills gilt. Im Urteil dazu heißt es: „Unabhängig davon, ob mittels eines Holzkohlegrills oder eines Elektrogrills auf dem Balkon eines Mehrfamilienhauses Speisen zubereitet werden, sind dabei gleichermaßen auftretende Immissionen in Form von Rauch und Geruch grundsätzlich dazu geeignet, die Mitmieter zu belästigen.“
Aber: Bei einem bestehenden Mietvertrag darf er ein solches Verbot nicht im Nachhinein aufnehmen. Eine Alternative für eine Grillparty kann – sofern vorhanden – auch der Mietergarten sein. Für ihn gelten meistens andere Regelungen, die wiederum im Mietvertrag oder in der Hausordnung festgelegt sind.
Gegenseitige Rücksichtnahme geboten
Ist das Grillen auf dem Balkon durch Hausordnung oder Mietvertrag per se nicht verboten, so gilt hier das „Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme“. Dieses Gebot fordert, dass jeder auch die Bedürfnisse seiner Nachbarn im Blick behalten muss. Grob vereinfacht bedeutet das: Die Persönlichkeits- und Nutzungsrechte des Einzelnen haben ihre Grenzen immer dort, wo sie die des Nachbarn verletzten und umgekehrt. Eine hohe Rauchentwicklung oder offenes Feuer beispielsweise sind demnach verboten. Laut des Bußgeldkatalogs ist es aber in Ordnung, während der Grillsaison etwa zweimal im Monat auf dem Balkon zu grillen. Auf der sicheren Seite ist man, wenn man seinen Nachbarn vorher Bescheid gibt.
Allerdings sollte man sich auch an die gesetzliche Ruhezeit bzw. Nachtruhe halten, die zwischen 22 und 6 Uhr liegt. An Sonn- und Feiertagen gelten die Ruhezeiten ganztägig. In diesen Zeiten sollte man zum Beispiel auch auf laute Musik verzichten.
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