Berlin. . Nicht nur Mieter können von einem Tierhaltungsverbot betroffen sein, auch Wohnungseigentümer kann das Halten von Haustieren untersagt werden. Denn die Eigentümergemeinschaft kann dies in der Hausordnung festsetzen oder per Mehrheitsbeschluss beschließen.

Grundsätzlich dürfen Eigentümer Tiere in ihren Wohnungen halten. Das gilt auf jeden Fall, solange dadurch keine Gefahren oder unzumutbare Beeinträchtigungen für die anderen Wohnungseigentümer ausgehen. Darauf weist der Eigentümerverband Haus & Grund Deutschland in Berlin hin. Allerdings kann die Tierhaltung in einer Wohnungseigentümergemeinschaft auch in der Hausordnung oder per Mehrheitsbeschluss beschränkt oder ausgeschlossen werden.

So ist es zum Beispiel denkbar, die Haltung von Kampfhunden oder Reptilien zu verbieten. Auch die Anzahl der Haustiere in einer Eigentumswohnung kann beschränkt werden. Zusätzlich ist es möglich, die Art der Tierhaltung zu regeln. So kann vorgeschrieben werden, dass innerhalb der allgemein zugänglichen Teile des Gebäudes ein Leinenzwang für Haustiere gilt - etwa im Treppenhaus und in den Gartenanlagen.

Ausnahmen in Einzelfällen

Ein generelles Tierhaltungsverbot kann nur in der Gemeinschaftsordnung oder mittels einer Vereinbarung zwischen allen Wohnungseigentümern beschlossen werden. Jedoch auch dann müssen hiervon in Einzelfällen Ausnahmen gemacht werden. So kann es beispielsweise einem Blinden nicht verboten werden, einen Blindenhund zu halten. Kleintiere wie Goldhamster, Zierfische oder kleine Vögel sind auch nicht von einem generellen Tierhaltungsverbot betroffen, da die anderen Wohnungseigentümer durch sie in der Regel nicht gestört werden können. (dpa)