Karlsruhe. Auch wenn der Eigentümer seine Wohnung nicht selbst nutzt, ist er für deren korrekte Nutzung verantwortlich. Auch bei einer Vermietung an Dritte muss dafür Sorge getragen werden, dass die ordnungsgemäße Nutzung der Wohnung sichergestellt ist.

Wohnungseigentümer sind für ihren Besitz verantwortlich. Das gilt auch, wenn sie ihre Wohnung überhaupt nicht nutzen und sie anderen überlassen haben. Mitglieder der Eigentümergemeinschaft können dennoch vom Besitzer die korrekte Nutzung verlangen. Die Arbeitsgemeinschaft Mietrecht und Immobilien im Deutschen Anwaltverein (DAV) informiert über eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs (Az.: V ZR 131/13).

In dem verhandelten Fall hatte ein Eigentümer seinen Eltern das Nutzungsrecht an seiner Wohnung eingeräumt. Die Eltern teilten die große Wohnung in zwei Wohnungen und vermieteten beide an Dritte. Mit der Art der Aufteilung war ein anderer Eigentümer nicht einverstanden und verklagte den Besitzer dazu, die unzulässige Nutzung der Räumlichkeiten als zwei separate Wohnungen zu unterlassen.

Eigentümer bleibt in der Pflicht

Mit Erfolg: Der Wohnungseigentümer als Teil der Wohnungseigentümergemeinschaft bleibt verpflichtet, eine ordnungsgemäße Nutzung seines Eigentums sicherzustellen, entschieden die Richter. Auch wenn ein anderer die Wohnung vermieten darf, bleibt die Rechtsstellung als Eigentümer sowie die Verpflichtung, für einen ordnungsgemäßen Gebrauch durch die Personen Sorge zu tragen, denen er die Nutzung überlassen hat. Entscheidend war hier, dass die Richter davon ausgehen mussten, der Eigentümer habe auch tatsächlich die Möglichkeit, die unzulässige Nutzung zu unterbinden. (dpa)