Naumburg. Die Hausratversicherung muss bei einen Einbruch für die Sachbeschädigung aufkommen. Das urteilte das OLG Naumburg. Bei einem versuchten Einbruch gelte der Versicherungsschutz. Dies gilt auch beim Verdacht auf Einbruch. Selbst wenn der Versicherte nicht nachweisen kann, dass etwas gestohlen wurde.

Die Hausratversicherung muss auch für die bei einem Einbruch verursachten Gebäudeschäden aufkommen. Das berichtet die Fachzeitschrift "Versicherungsrecht" (Heft 17/2014) unter Berufung auf ein Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Naumburg. Nach Auffassung des Gerichts gilt dies auch, wenn der Versicherte nicht nachweisen kann, dass etwas gestohlen wurde. Denn bei Verdacht auf versuchten Einbruch gelte der Versicherungsschutz (Az.: 4 U 99/11).

Das Gericht gab mit seinem Urteil der Klage eines Versicherten statt. Der Kläger hatte seiner Hausratversicherung einen Einbruch gemeldet. Neben angeblich gestohlenen Wertsachen machte er auch Schäden an der Haustür in Höhe von rund 1860 Euro geltend. Die Versicherung lehnte eine Schadensregulierung sowohl für die angeblich gestohlenen Wertsachen als auch für die Sachbeschädigung ab. Der Kläger habe nicht nachweisen könne, dass überhaupt etwas gestohlen worden sei.

Für Sachbeschädigung müsse Versicherung aufkommen

Das OLG sah dies zwar ebenso, meinte aber, für die Sachbeschädigung müsse die Versicherung aufkommen. Denn die Einbruchspuren seien von der Polizei bestätigt worden. Daher müsse zugunsten des Versicherten zumindest von einem versuchten Einbruch ausgegangen werden. (dpa)