Koblenz. Der Wasserversorger ist für den Zustand der Leitungen bis zur Wasseruhr verantwortlich. Daher muss er im Zweifelsfall für Schäden haften. In einem aktuellen Fall war in einer Garage Wasser ausgetreten, da das Rohr rostig war. Der Garagenbesitzer forderte Schadensersatz. Das Gericht gab ihm Recht.

Ein Wasserversorger ist für den Zustand der Leitungen bis zur Wasseruhr beim Kunden verantwortlich. Im Zweifelsfall muss er auch für Schäden haften. Das entschied das Oberlandesgericht (OLG) Koblenz in einem am Montag veröffentlichten Urteil (Az.: 1 U 1281/12). In dem Fall war in einer Garage wegen eines rostigen Rohres Wasser ausgetreten. Der Garagenbesitzer forderte Schadenersatz.

Die OLG-Richter befanden, dass der Wasserversorgungs-zweckverband haften müsse und verwiesen den Fall ans Landgericht zurück, das die Höhe der Zahlung festzulegen soll. Der betroffene Teil der Leitung habe sich vor der Wasseruhr befunden und sei damit im Eigentum des Zweckverbandes. Somit habe er die uneingeschränkte Kontroll- und Unterhaltungspflicht. Ein Mitarbeiter hätte das Rohr zumindest bei einem Austausch der Wasseruhr kontrollieren müssen. Das Urteil ist rechtskräftig. (dpa)