Berlin. Wenn eine Wohnung durch einen großen Wasserschaden längere Zeit nicht bewohnbar ist, kann der Mieter diese fristlos kündigen. Darauf weist der Deutsche Mieterschutzbund in Berlin hin. Anders sieht die Rechtslage jedoch aus, wenn der Schaden innerhalb eines gewissen Rahmens behoben werden kann.
Ein Wasserrohrbruch kann viel Schaden anrichten. Wird eine Wohnung deswegen für längere Zeit unbewohnbar, ist eine fristlose Kündigung durchaus gerechtfertigt. "Wenn der Schaden so groß ist, dass kein Ende der Sanierungsarbeiten absehbar ist, ist eine Fortsetzung des Mietverhältnisses unzumutbar", erklärt Ulrich Ropertz vom Deutschen Mieterbund in Berlin. Mieter hätten dann die Möglichkeit, das Mietverhältnis zu beenden. Das gilt auch, wenn der Vermieter vorübergehend eine Ersatzwohnung zur Verfügung stellt.
Kann die Wohnung allerdings in einem überschaubaren Zeitraum saniert werden, zum Beispiel innerhalb von zwei Wochen, ist eine fristlose Kündigung nicht ohne weiteres möglich. Wollen Mieter dennoch ausziehen, haben sie die Möglichkeit, den Mietvertrag fristgemäß zu kündigen. (dpa)