Hamburg. Bei einem befristetem Auflandsaufenthalt dürfen Mieter ihre Wohnung eigenmächtig untervermieten. Das entschied nun das Landgericht in Hamburg. Demnach könne der Vermieter die Erlaubnis nicht verweigern, da in einem solchen Fall ein berechtigtes Interesse bestehe, die Mietkosten gering zu halten.
Mieter dürfen ihre Wohnung untervermieten, wenn sie längere Zeit im Ausland sind. Denn in einem solchen Fall liege ein berechtigtes Interesse vor, die Mietkosten gering zu halten, befand das Landgericht Hamburg (Az.: 316 S 57/13), wie die Zeitschrift "Wohnungswirtschaft und Mietrecht" (Heft 3/2014) berichtet. Der Vermieter könne die Erlaubnis nicht verweigern.
In dem verhandelten Fall hatte ein Mieter längere Zeit vorübergehend in Kanada gearbeitet. In dieser Zeit wollte er einen Teil seiner Wohnung untervermieten, um Miete zu sparen. Da der Vermieter dem nicht zustimmte, landete der Streit schließlich vor Gericht.
Die Richter entschieden: Der Vermieter muss Schadenersatz zahlen. Denn er habe seine Pflichten verletzt. Der Mieter wollte seinen Lebensmittelpunkt nicht dauerhaft nach Kanada verlegen, sondern nach dem Ende seiner Tätigkeit wieder in seine Hamburger Wohnung zurückkehren. Daher habe er durchaus Anspruch auf die Erlaubnis. (dpa)