Osnabrück. Schimmelbefall in der Wohnung kann eine Mietminderung rechtfertigen, wenn der Befall auf bauliche Mängel zuzuführen ist. Dass bauliche Mängel nicht Ursache für den Schimmelbefall sind, muss der Vermieter beweisen. Erst dann muss der Mieter aufzeigen, dass er richtig heizt und lüftet.

Schimmel in der Wohnung rechtfertigt eine Mietminderung von bis zu 20 Prozent. Das gilt zumindest dann, wenn der Schimmel auf bauliche Mängel zurückzuführen ist, befand das Amtsgericht Osnabrück (Az.: 48 C 31/12(5)), wie die Zeitschrift "Wohnungswirtschaft und Mietrecht" (Heft 3/2014) berichtet. Dass bauliche Mängel nicht Ursache für den Schimmelbefall sind, muss der Vermieter beweisen.

In dem verhandelten Fall hatten Mieter sich über starken Schimmelbefall in ihrer Erdgeschosswohnung beschwert. Befallen waren die Küche, das Wohn- und das Schlafzimmer. Die Vermieterin ließ daraufhin die Wände des Hauses isolieren, allerdings ohne Erfolg. Daraufhin warf sie den Mietern vor, nicht ausreichend zu heizen und zu lüften. Diese wiesen den Vorwurf zurück und minderten die Miete. Daraufhin klagte die Vermieterin.

Doch damit hatte sie vor Gericht keinen Erfolg: Laut Rechtsprechung müsse ein Vermieter beweisen, dass Feuchtigkeits- und Schimmelschäden nicht auf Ursachen am Gebäude zurückzuführen seien. Erst dann müsse ein Mieter beweisen, dass er die Wohnung richtig heizt und lüftet. Einen Beweis habe die Vermieterin aber nicht vorgelegt. Vielmehr habe ein Sachverständiger eindeutig festgestellt, dass die Schäden baulich bedingt sind. Daher sei eine Mietminderung von 20 Prozent angemessen. (dpa)