Berlin. Wird ein Mietshaus von einem neuen Eigentümer übernommen, bleibt der alte Mietvertrag bestehen. Der neue Eigentümer kann von den Mietern nicht verlangen, dass diese in einen neuen Vertrag einwilligen. Auch hat er kein automatisches Mieterhöhungsrecht. Die Miete sollte nicht voreilig gezahlt werden.

Der Käufer eines Mietshauses tritt in den alten, bestehenden Mietvertrag ein. Er kann nicht verlangen, dass Mieter einen neuen Mietvertrag abschließen oder in Vertragsverhandlungen über einen neuen Mietvertragstext eintreten. Darauf weist der Deutsche Mieterbund (DMB) hin.

Die Miete sollte nicht voreilig an den Haus- oder Wohnungskäufer gezahlt werden, warnt der Deutsche Mieterbund. Der kann die Miete erst beanspruchen, wenn er seine Berechtigung nachgewiesen hat, beispielsweise durch einen Grundbuchauszug. Ohne Risiko kann an den neuen Besitzer auch gezahlt werden, wenn der bisherige Vermieter die Mieter hierzu auffordert.

Kein besonderes Kündigungsrecht

Der neue Vermieter hat kein besonderes Kündigungsrecht. Wie auch der frühere Vermieter kann er nur kündigen, wenn er einen der im Gesetz aufgeführten Kündigungsgründe hat, zum Beispiel Eigenbedarf. Außerdem muss er die gesetzlichen Kündigungsfristen einhalten. Etwas anderes gilt allenfalls, wenn der neue Eigentümer die Wohnung in der Zwangsversteigerung erworben hat. Dann kann er nach dem Zuschlag zum nächstmöglichen Termin mit Dreimonatsfrist kündigen.

Der neue Eigentümer hat kein automatisches Mieterhöhungsrecht. Er darf die Miete nur unter den gleichen Voraussetzungen erhöhen, wie es auch der alte Vermieter hätte tun können, also beispielsweise nach einer Modernisierung, oder er kann die Miete auf die ortsübliche Vergleichsmiete anheben. (dpa)