Leipzig. . Am wirkungsvollsten gehen Verbraucher schriftlich gegen unerwünschte Werbung im Briefkasten vor, denn die Aufkleber mit den Hinweisen, keine Reklame einzuwerfen, schützen nicht vor adressierten Werbebriefen. Es kommt darauf an, den Widerspruch notfalls vor Gericht belegen zu können.
Gegen unerwünschte Werbung im Briefkasten sollte der Empfänger schriftlich Widerspruch beim Absender einlegen. Ein Aufkleber mit dem Hinweis "Bitte keine Werbung" schütze nur vor unadressierten Flyern, Gratiszeitungen und anderen Werbesendungen.
Darauf weist Karin Gründel von der Verbraucherzentrale Sachsen hin. Die dürfen dann weder der Postbote noch eine beauftragte Firma einwerfen. Werbebriefe mit Adresse muss der Postbote hingegen zustellen - auch wenn ein Aufkleber angebracht ist.
Schriftlich Kontakt zum Absender aufnehmen
Will der Bewohner auch die adressierte Reklame nicht bekommen, sollte er in jedem Fall schriftlich Kontakt zum Absender aufnehmen, nicht per Telefon. Ob er die Firma per Brief oder E-Mail anschreibe, sei egal, sagt Gründel. Die Hauptsache sei, dass die Verbraucher ihren Widerspruch notfalls vor Gericht belegen können.
Werbesendungen, die "An alle Bewohner des Hauses" adressiert sind, dürfen ebenfalls nicht an Menschen zugestellt werden, die das ausdrücklich nicht wünschen. Das geht unter anderem aus einem aktuellen Urteil des Oberlandesgerichtes (OLG) München hervor.
Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) hatte gegen den Kabelnetzbetreiber Kabel Deutschland geklagt und Recht bekommen. Hat sich ein Empfänger schon einmal schriftlich gegen Werbung eines Unternehmens ausgesprochen, ist nicht einmal der Aufkleber "Bitte keine Werbung" notwendig. Die Firma muss dann selbst dafür sorgen, dass er keine weitere Werbung bekommt. (dpa)