Berlin. Verlangt der Vermieter eine Selbstauskunft des Mietinteressenten, so sollte er keine falschen Angaben machen. Findet der Vermieter einen Betrug heraus, so kann er dem Mieter fristlos kündigen. Fragen nach dem Familienstand sind zulässig. Fragen nach einer Parteimitgliedschaft sind unzulässig.
Vorsicht bei falschen Angaben in der Selbstauskunft. Kommt der Vermieter dem Betrug auf die Schliche, könnte er gegebenenfalls fristlos kündigen. Allerdings gilt dies nur für zulässige Fragen und wenn die Falschauskunft relevant für das Fortbestehen des Mietverhältnisses ist.
Zulässig sind unter anderem Fragen nach dem Familienstand, den Einkünften, der Bonität und dem Arbeitgeber. Nicht zulässig ist zum Beispiel die Frage nach der Mitgliedschaft in einer Partei. Falls sich der Vermieter nicht nach bestimmten Aspekten wie dem Arbeitgeber erkundigt, ist der Mieter nicht verpflichtet, diese Angaben von sich aus zu machen.
Kündigungsrecht des Vermieters
Das Kündigungsrecht des Vermieters gilt in einem solchen Fall außerdem nicht unbegrenzt. Sollte der Vermieter von der Falschauskunft erfahren und innerhalb einer angemessenen Frist nicht reagieren, kann er sich bei einer späteren Kündigung nicht mehr hierauf berufen. (dpa)