Berlin. Maklerprovisionen können für Mieter eine erhebliche Belastung darstellen. Deshalb ist es gut zu wissen, wann solch eine Forderung überhaupt gestellt werden darf. Denn nicht in allen Fällen ist der Mieter verpflichtet, die Provision zu zahlen. Hier erhalten Sie einen Überblick über die Ausnahmen.
Mieter sind nicht immer zur Zahlung einer Maklerprovision verpflichtet. Die gesetzlich festgelegte Obergrenze von zwei Monatsmieten zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer wird vor allem in angespannten Wohnungsmärkten häufig ausgeschöpft, hat der Deutsche Mieterbund beobachtet.
Grundsätzlich gilt: Der Makler kann eine Vermittlungsgebühr nur dann verlangen, wenn er mit dem Wohnungssuchenden zuvor einen Maklervertrag abgeschlossen hat, in dem die Maklertätigkeit und die Provisionshöhe festgelegt wurden. Des Weiteren kann der Makler die vereinbarte Vermittlungsgebühr nur einfordern, wenn es tatsächlich zum Abschluss des Mietvertrages gekommen ist. Kommt es nicht zum Abschluss eines Mietvertrags, kann der Makler kein Geld fordern.
Bei Sozialwohnungen sind Makler ausgeschlossen
Eine Maklergebühr ist gesetzlich ausgeschlossen, wenn es sich um eine Sozialwohnung handelt oder durch den Mietvertrag das Mietverhältnis lediglich fortgesetzt oder erneuert wird. Der Makler darf zudem nicht gleichzeitig Eigentümer, Vermieter, Verwalter oder Mieter der Wohnung sein oder mit dem Eigentümer rechtlich oder wirtschaftlich in Verbindung stehen.
Mieter, die zu Unrecht Maklerprovision oder eine überhöhte Provision gezahlt haben, können ihr Geld nach Angaben des Deutschen Mieterbundes zurückfordern. Die Verjährungsfrist für Rückforderungen endet nach Ablauf von drei Jahren. (dpa)