Neustadt an der Weinstraße. Wer Dienstleistungen, die im eigenen Haushalt verrichtet wurden, von der Steuer absetzen möchte, muss zwingend darauf achten, dass diese nicht bar bezahlt werden. Damit diese Ausgaben abgesetzt werden können, müssen ordentliche Rechnungen vorliegen. Auch gilt es, hierbei weitere Dinge zu beachten.

Egal ob Putzfrau, Schornsteinfeger, Fensterreiniger oder die Tagesmutter - Ausgaben für haushaltsnahe Dienstleistungen können von der Steuer abgesetzt werden. Allerdings nur unter einer Voraussetzung: Die Rechnung darf nicht bar bezahlt werden, sondern per Überweisung. Nur dann erkennt das Finanzamt die Ausgaben an. Darauf weist die Vereinigte Lohnsteuerhilfe in Neustadt an der Weinstraße hin.

Wichtig zu beachten: Abgesetzt werden können nur Dienstleistungen, die auch tatsächlich im Haushalt des Steuerzahler erledigt wurden. Die Kosten für die Tagesmutter zum Beispiel können nur geltend gemacht werden, wenn die Kinder tatsächlich im eigenen Haushalt betreut wurden. Maximal können 20 Prozent der Kosten pro Jahr steuerlich angesetzt werden. (dpa)