München. Wie Lohnsteuerhilfe Bayern erläutert, gelten bereits Erd- oder Pflanzenarbeiten sowie Schönheitsreparaturen in Haus und Garten als Handwerksleistungen. In diese Kategorie zählen auch Pflasterarbeiten. Diese Leistungen lassen sich von der Steuer absetzen. Allerdings betrifft das nur Arbeitskosten.

Erd- oder Pflanzarbeiten, Schönheitsreparaturen in Haus und Garten oder Pflasterarbeiten gelten als Handwerkerleistungen - diese lassen sich von der Steuer absetzen. Darauf weist die Lohnsteuerhilfe Bayern in München hin. Wichtig zu beachten: Absetzbar sind nur reine Arbeitskosten. Aufwendungen für Materialien erkennt das Finanzamt nicht an.

Steuerzahler müssen außerdem eine Rechnung vorweisen können, die nicht bar, sondern per Überweisung beglichen wurde. Gegebenenfalls ist die Zahlung durch einen Kontoauszug nachzuweisen. Von der Steuer abgesetzt werden können 20 Prozent der Handwerkerleistungen. Maximal werden 1200 Euro pro Jahr anerkannt. (dpa)