Essen. Leerstehende Wohnungen sind für viele Vermieter ein Ärgernis, weil laufende Kosten bei gleichzeitigem Ausbleiben von Mieteinnahmen beglichen werden müssen. Vermieter setzen diese Ausgaben deshalb als Werbungskosten ab. Dafür müssen sie allerdings einige Voraussetzungen erfüllen.
Wer als Vermieter eine leerstehende Wohnung hat, möchte die laufenden Ausgaben in der Regel als Werbungskosten absetzen. Das ist nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofes (Aktenzeichen: IX R 14/12) grundsätzlich möglich - wenn der Eigentümer einige Spielregeln einhält. So muss er nachweisen, dass er sich nachhaltig darum bemüht hat, das Objekt auch tatsächlich vermieten zu wollen. Dabei gilt die Regel: Je länger die Wohnung oder das Haus leerstehen, desto höher hängt die Messlatte, an der diese Nachhaltigkeit gemessen wird.
So sollte ein Vermieter bei einem längeren Zeitraum einen Makler einschalten und auch die Miethöhe überdenken. Außerdem sollte er sich auf befristete Mietverhältnisse einlassen. Wichtig ist vor allem, alle Maßnahmen zu dokumentieren, um gegenüber dem Finanzamt die Vermietungsabsicht auch belegen zu können. (dapd)