Berlin. Will ein Mieter seine Wohnung untervermieten, muss er zunächst seinen Vermieter um Erlaubnis fragen. Stimmt dieser zu, darf die Wohnung auch als Ferienunterkunft an Touristen vermietet werden. Eine Beschränkung der Erlaubnis auf bestimmte Personen ist nicht zulässig.

Bekommt der Mieter einer Wohnung von seinem Vermieter die uneingeschränkte Erlaubnis zur Untervermietung, dann gilt das auch für Touristen. Das hat die 65. Kammer des Landgerichts Berlin entschieden (Az.: 65 S 449/12). Darüber berichtet die Zeitschrift "Das Grundeigentum" in der aktuellen Ausgabe (19/2013).

Der Fall: Ein Mieter hatte seinen Vermieter um die Erlaubnis gebeten, seine Zwei-Zimmer-Wohnung in Berlin untervermieten zu dürfen. Diese wurde ihm gegeben. Danach bot er die Wohnung mehrfach im Internet als Ferienwohnung für Berlin-Besucher an. Mehrere Abmahnungen des Vermieters bleiben ohne Folgen, nach fristgerechter und fristloser Kündigung verlangte der Vermieter die Räumung der Wohnung.

Widerruf der Erlaubnis nicht möglich

Der Landgericht Berlin urteilte, dass die Erlaubnis der Untervermietung durch den Vermieter nicht auf bestimmte Personen beschränkt sei. Eine Einschränkung wäre nur dann möglich, wenn konkrete Beeinträchtigungen durch die Untervermietung an Touristen entstehen würden. Dies sei aber nicht der Fall. Auch ein Widerruf der Erlaubnis sei nicht möglich, da es dafür keine ersichtlichen Gründe gebe.

Der Vermieter hat gegen das Urteil Revision eingelegt. Zuvor hatte das Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg zugunsten des Vermieters entschieden. (dpa)