Essen. Untermieter sind häufig der Grund für Konflikte zwischen Mietern und Eigentümern. Wird eine Mitteilung an letzteren versäumt, ist eine fristlose Kündigung unter Umständen gerechtfertigt. In einem Fall in München hatte der Mieter die Untervermietung geleugnet - und unterlag vor Gericht.

Werden Wohnungen untervermietet, dann führt das zwischen Mieter und Vermieter immer wieder zu Streitigkeiten – insbesondere dann, wenn zusätzliche Bewohner einfach einziehen, ohne dass der Eigentümer davon etwas weiß. Mit einem solchen Fall musste sich nun auch das Amtsgericht München beschäftigen.

Die Vermieterin einer öffentlich geförderten Wohnung in München staunte nicht schlecht, als sie im August 2012 die Mitteilung bekam, dass ihr Mieter diese Wohnung untervermietet. Die Kriminalpolizei hatte dies festgestellt, als jemand anderes bei einer polizeilichen Befragung diese Wohnung als Wohnsitz angab und auch gleich noch mitteilte, dass er aufgrund der Aufforderung des eigentlichen Mieters sich dort nicht anmelden dürfe. Die Vermieterin forderte ihren Mieter auf, dies zu unterlassen. Als Antwort erhielt sie ein Schreiben, in dem der Mieter die Untervermietung bestritt. Er sei nur krank. Daher kämen Freunde zu ihm zu Besuch.

Kündigung durch Vermieter ohne Abmahnung wirksam

Hieraufhin kündigte die Vermieterin fristlos und erhob Klage vor dem Amtsgericht München (Aktenzeichen 423 C 29146/12). Die zuständige Richterin gab ihr Recht und erließ ein Räumungsurteil: Nach Anhörung mehrerer Zeugen stehe fest, dass der Mieter die Wohnung untervermietet habe. Indem dieser die Untervermietung geleugnet habe, habe er das Vertrauensverhältnis zur Vermieterin zerstört. Der Vermieterin sei nicht zumutbar, das Mietverhältnis fortzuführen.

Dabei fiele auch noch ins Gewicht, dass es sich um eine öffentlich geförderte Wohnung handele, die nur von einem bestimmten Personenkreis bewohnt werden dürfe. Diese Vorschrift habe der Mieter ganz bewusst umgangen. Auch habe er die Vermieterin über Jahre hinweg getäuscht. Eine vorherige Abmahnung sei daher nicht erforderlich. Die sofortige fristlose Kündigung sei wirksam. (lego)