Berlin. Wasserhähne und Toilettenspülungen gehören zu mitvermieteten Einrichtungsgegenständen. Mieter stellen sich oft die Frage, wer bei Beschädigungen die Reparaturen oder Erneuerungen bezahlt. Der deutsche Mieterbund schafft Klarheit, wann Mieter oder Vermieter haften.
Alle Gegenstände und Einrichtungen, die sich zu Beginn eines Mietverhältnisses in der Wohnung befinden, gelten als mitvermietet. Das heißt: Der Mieter darf diese Dinge nutzen. Darauf weist der Deutsche Mieterbund in Berlin hin. Verschleiß ist durch die Zahlung der Miete abgegolten. Für notwendig werdende Reparaturen und Erneuerungen ist der Vermieter zuständig. Er muss auch die Kosten dafür tragen.
Vermieter kann Schadenersatz fordern
Der Vermieter darf im Zuge notwendiger Reparaturen und Erneuerungen dem Mieter die zur Verfügung gestellten Einrichtungsgegenstände nicht wegnehmen oder gegen minderwertigere austauschen. Hat der Mieter allerdings vorsätzlich oder aus Unachtsamkeit Schäden an der Einrichtung verursacht, kann der Vermieter Schadenersatz fordern.
Mitvermietet werden in der Regel Waschbecken, Badewanne und Toilette. Häufig stellen Vermieter aber auch Teppichböden, Wandschränke, Einbauküche oder Herd und Spüle zur Verfügung. (dpa)