Berlin. Während der Ruhezeiten ist das Musizieren in der Wohnung verboten. Grundsätzlich dürfen Mieter aber in ihrer Wohnung musizieren. Damit die Nachbarn nicht übermäßig belästigt werden, gilt das Rücksichtnahmegebot: Mieter sollten pro Tag nicht länger als zwei bis drei Stunden Musik machen.
Mieter dürfen in ihrer Wohnung grundsätzlich Musik machen. Darauf weist der Eigentümerverband Haus & Grund Deutschland in Berlin hin. Der Vermieter kann das nicht generell verbieten.
Da jedoch andere Mieter einen Anspruch darauf haben, nicht übermäßig belästigt zu werden, ist das Musizieren während der Ruhezeiten verboten. Die üblichen Ruhezeiten sind mittags von 13.00 bis 15.00 Uhr und nachts von 22.00 bis 7.00 Uhr. Doch selbst außerhalb der Ruhezeiten gilt das Rücksichtnahmegebot: So sollte nicht länger als zwei bis drei Stunden am Tag musiziert werden.
Absolutes Verbot ist unwirksam
Abweichend von den genannten Ruhezeiten kann der Vermieter im Mietvertrag oder in einer Hausordnung aber auch andere Zeiten bestimmen, in denen das Musizieren verboten ist. Ein absolutes Verbot ist in der Regel jedoch unwirksam. Das gilt nur dann, wenn das Verbot bei Vertragsschluss individuell mit dem Mieter vereinbart wird und dieser gegenüber den anderen Bewohnern des Hauses nicht benachteiligt wird. (dpa)