Berlin. Ein Vermieter darf einem Mieter nicht verbieten in der Wohnung zu rauchen, auch wenn sich die Nachbarn gestört fühlen. Kettenraucher, die exzessiv Zigaretten konsumieren, müssen sich jedoch bei Auszug um die Beseitigung der Spuren ihres Lasters kümmern.

Rauchen gefährdet nicht nur die Gesundheit, sondern unter Umständen auch den häuslichen Frieden. Nachbarn fühlen sich gestört, wenn der Qualm aus fremden Wohnungen in ihre Räume zieht. Besonders ärgerlich ist es, wenn im Sommer die Fenster geschlossen bleiben müssen, um sich vor Rauchern zu schützen. Manche Mieter zogen deshalb schon vor Gericht. Doch anders als in Gaststätten und öffentlichen Gebäuden werden Rauchern im privaten Bereich kaum Grenzen gesetzt. "Normales Rauchen" ist in der Mietwohnung erlaubt und gehört zum vertragsgemäßen Gebrauch.

Ein sich hierdurch gestört fühlender Nachbar kann weder die Miete mindern noch vom Vermieter verlangen, dass dieser das Rauchen verbietet oder dem Raucher bestimmte Lüftungszeiten vorschreibt", stellt der Deutsche Mieterbund klar und verweist auf ein Urteil des Landgerichts Berlin (Aktenzeichen: 63 S 470/08). Der Bundesgerichtshof hatte zuvor entschieden, dass ein Mieter, der in der Wohnung raucht, grundsätzlich nicht vertragswidrig handelt. Schadenersatzansprüche des Vermieters wegen Nikotinablagerungen und Verfärbungen sind deshalb ausgeschlossen (Aktenzeichen: VIII ZR 124/05).

Ausnahme Kettenraucher

Um nicht selbst den Zigarettengeruch im Zimmer zu haben, gehen viele Raucher auf den Balkon oder ans offene Fenster. Auch dagegen kann man nichts tun. Auf Balkon und Terrasse darf gequalmt werden, denn die gehören zur Wohnung. Am offenen Fenster ist das ebenfalls zulässig, obwohl der Qualm dann in die darüber liegende Wohnung dringt. "In den Gemeinschaftsräumen wie Treppenhaus oder Aufzug kann das Rauchen aber verboten werden", sagt der Präsident des Deutschen Mieterbunds, Franz-Georg Rips.

Allerdings wandelt sich die öffentliche Meinung zum Thema Rauchen in den vergangenen Jahren. Es ist gesellschaftlich längst nicht mehr so akzeptiert wie früher. Dem folgt auch die Rechtsprechung. Seit der Bundesgerichtshof im Jahr 2008 entschied, dass sogenanntes exzessives Rauchen in der Mietwohnung über den vertragsgemäßen Gebrauch hinausgeht, haben es vor allem Kettenraucher schwerer. Sie müssen zum Beispiel die Spuren ihres Lasters beseitigen, wenn sie aus der Wohnung ausziehen.

Der BGH urteilte, dass sie zum Schadenersatz verpflichtet sind, wenn durch ihr exzessives Rauchen in der Wohnung eine Substanzbeschädigung vorliegt, die sich durch normale Schönheitsreparaturen nicht beseitigen lässt (Aktenzeichen: VIII ZR 37/07).

Mietminderung in Einzelfällen

In Einzelfällen ist nun auch eine Mietminderung wegen Rauchbelästigung möglich. Das Landgericht Hamburg hatte einen Fall zu entscheiden, in dem Nachbarn auf dem Balkon eines Mehrfamilienhauses von morgens bis spät abends durchschnittlich zwei Zigaretten pro Stunde rauchten. Der Qualm zog in die Dachgaube der darüber liegenden Wohnung, die dadurch nicht belüftet werden konnte. Damit ist der Gebrauch der Wohnung erheblich gestört, und es liegt ein Mangel vor. Die betroffenen Mieter können die Miete mindern, urteilten die Richter. Bei 20 bis 24 Zigaretten pro Tag hielt das Gericht eine Minderungsquote von fünf Prozent für angemessen. (Aktenzeichen: 311 S 92/10).

Rauchverbot im Mietvertrag?

Auch hier muss der Vermieter generell das Rauchverhalten seiner Mieter akzeptieren und darf keine Schadenersatzansprüche gegen sie durchsetzen. Aber in diesem konkreten Fall ging es um das Verhältnis zwischen dem Vermieter und einem anderen Mieter. Der beeinträchtigte Mieter kann die Rauchbelästigung als Mangel geltend machen. Der Vermieter muss das akzeptieren und die Kürzung der Miete hinnehmen, auch wenn er den Mangel nicht beheben kann. Um Ärger zu vermeiden, suchen Vermieter gern Nichtraucher für ihre Wohnungen.

Die Gerichte sind sich aber nicht darüber einig, ob ein Rauchverbot wirksam im Mietvertrag vereinbart werden kann. Als Faustregel gilt: Eine vorformulierte Klausel ist unwirksam, an individuelle Vereinbarungen sollten Mieter sich jedoch halten. Aber wer will schon kontrollieren, ob in einer Wohnung geraucht wird, wie viel Besuch kommt, ob frisch gebackene Nichtraucher rückfällig werden? Gegenseitige Rücksichtnahme und Verständnis für die Nachbarn würden so manchen Streit verhindern. (dapd)