Berlin. Wer in der eigenen Wohnung eine Feier ausrichtet, sollte auf die Lautstärke achten. Selbst das Ankündigen der Feier bei den Nachbarn hindert diese nicht daran, ihr Recht auf Ruhe in Anspruch zu nehmen. An Feiertagen wie Silvester oder Karneval gilt jedoch eine höhere Toleranzgrenze bei der Polizei.

Zu Hause feiern hat manche Vorzüge: Die Stimmung ist familiär, das Publikum überschaubar, und die Kosten halten sich in Grenzen. Wenn da nur nicht die Nachbarn wären. Schon zu Beginn des Abends stößt der Besen gegen die Decke. Bald steht der erste Hausbewohner vor der Wohnungstür, um seiner Beschwerde über den Lärm den nötigen Nachdruck zu verleihen. Zum Schluss beendet womöglich die Polizei die Party. Klar ist: Mieter müssen immer Rücksicht nehmen - auch wenn Silvester etwas andere Regeln gelten.

Eigentlich hat in Mehrfamilienhäusern ab 22 Uhr Nachtruhe zu herrschen. "Silvester gelten aber de facto Sonderregelungen", sagt Ulrich Ropertz vom Deutschen Mieterbund in Berlin. Es werde ohnehin überall gefeiert. "Aus meiner Sicht gilt zumindest bis zum Ende des Feuerwerks eine erweiterte Toleranzgrenze." Das dürfe aber nicht als Freibrief für ungehemmtes Lärmen missverstanden werden.

Kein Anspruch auf lautstarkes Feiern

Ortsübliche Feiertage wie Karneval oder Silvester seien denkbare Ausnahmen der absoluten Nachtruhe, bestätigt Rechtsanwältin Beate Heilmann aus Berlin. "Also wenn ohnehin alle drumherum feiern." Das Gebot der Rücksichtnahme gelte aber dennoch, etwa wenn besonders viele kleine Kinder oder ältere und kranke Menschen im Haus wohnen. Außerdem sei auch bei der Silvesterparty irgendwann mal Schluss. "In der Großstadt lässt die Knallerei ja ab zwei Uhr nach, und es wird ruhiger." Dann könne Partylärm bis in die frühen Morgenstunden schon wieder als belästigend anzusehen sein.

Noch mehr Konfliktpotenzial haben private Feiern an ganz normalen Wochenenden. "Wöchentliche Partys sind keineswegs zulässig", sagt Heilmann, die Mietrechtsexpertin im Deutschen Anwaltverein (DAV) ist. Viele berufen sich hartnäckig auf die Regel: Einmal im Jahr richtig feiern, wird ja wohl erlaubt sein. Doch das stimmt nicht. "Mieter haben keinen Anspruch darauf, einmal im Monat oder dreimal im Jahr oder wie auch immer lautstark feiern zu dürfen", betont Ropertz.

Feier muss auf Wohnräume beschränkt sein

Wer trotzdem eine Party gibt, muss vor allem die Lautstärke im Griff haben. "Das ist der größte Streitpunkt", bestätigt Gerold Happ vom Eigentümerverband Haus & Grund Deutschland. "Ich darf natürlich in meiner Wohnung feiern, aber nicht zu laut und nur innerhalb meiner Räume, nicht im Treppenhaus." Innerhalb der Ruhezeiten von 22.00 Uhr bis 7.00 Uhr oder 8.00 Uhr gelte Zimmerlautstärke. "Nachbarn dürfen nichts außer den normalen Lebensgeräuschen hören."

Die Geräuschkulisse hänge stark von der Dämmung ab, sagt Happ. Er rät dazu, auf jeden Fall den Bass aus der Musik zu drehen. "Der geht immer durch die Wände." Laute Gespräche können auch stören, ebenso wie Tanzen oder Herumlaufen. Streng genommen dürften Geräusche außerhalb der geschlossenen Wohnung nicht mehr oder allenfalls kaum noch zu hören sein, erklärt Heilmann. Besondere Rücksicht gelte wiederum, wenn Menschen im Haus wohnen, die besondere Ruhe brauchen. Andersherum kann es etwas toleranter zugehen, wenn nur junge Leute im Haus wohnen und es ohnehin immer etwas lauter ist.

Polizei darf nach mehreren Besuchen Bußgeld verhängen

"Wenn der Nachbar sich beschwert, würde ich versuchen, leiser zu sein", rät Gerold Happ dem Gastgeber. "Meistens ist es aber so, dass ich die Lautstärke selbst nicht herunterdimmen kann, und der Nachbar wird immer wiederkommen." Irgendwann ruft er wahrscheinlich die Polizei. Die kann dann feststellen: Es ist zu laut. Passiert das zwei oder dreimal, gibt es ein Bußgeld, das durchaus bei mehreren hundert Euro liegen kann, wie Beate Heilmann betont. "Deshalb sollte ich den Anweisungen der Polizei Folge leisten", empfiehlt Happ.

"Die Polizei nimmt bei einem Streit die Rolle des objektiven Beobachters ein", erklärt der Rechtsanwalt. Das Gericht könne in einem Bußgeldverfahren zwar alle Partygäste befragen. "Aber ich kann sicher sein, dass der Richter mehr auf die Aussagen der Polizei geben wird." Fallen die Beamten als Zeugen aus, müsse der Nachbar beweisen, dass es häufiger zu laut war, zum Beispiel mit einem Lärmprotokoll. Das Gericht orientiere sich bei der Bewertung am Lärmempfinden eines durchschnittlichen Menschen.

Selbst Ankündigung bietet keine rechtliche Sicherheit

Um Ärger mit Nachbarn und dem Vermieter oder gar ein teures Bußgeld zu verhindern, können Gastgeber versuchen vorzusorgen. "In der Praxis lässt sich der meiste Ärger vermeiden, wenn man die Party vorher ankündigt", berichtet Happ. Man könne bei den Nachbarn klingeln und sagen: "Entschuldigen Sie, aus dem und dem Grund wird es heute etwas lauter. Wenn es zu laut ist, sagen Sie bitte einfach Bescheid." Rechtlich gesehen bringt es aber überhaupt nichts, die Nachbarn vorzuwarnen oder vielleicht sogar mit einzuladen, erklärt Beate Heilmann. Wer Ruhe will, muss diese auch bekommen.

Auch Durchgangsverkehr kann zu Beschwerden beim Vermieter oder Hausverwalter führen. "Wenn ständig 50 Leute durch das Treppenhaus laufen, ist das auf jeden Fall störend", sagt Happ. Gibt es bei einer Feier Verschmutzungen im Hausflur oder auf der Treppe, sollte der Gastgeber diese direkt beseitigen. Wenn etwas zu Bruch geht, sei es am einfachsten, sich das Geld vom Gast zu holen und die Sache direkt mit dem Vermieter zu klären. (dpa)