München. Täuscht ein Vermieter den Eigenbedarf einer vermieteten Wohnung nur vor, hat der Mieter grundsätzlich einen Anspruch auf Schadenersatz. Dies ändert sich jedoch, wenn sich der Mieter vor dem Auszug auf einen Vergleich einlässt, wie das Amtsgericht München nun entschied.

Mieter haben grundsätzlich Anspruch auf Schadenersatz, wenn ihr Vermieter einen Eigenbedarf nur vortäuscht. Allerdings gilt dies nur, wenn die Täuschung wirklich der Grund für den Auszug ist, befand das Amtsgericht München (Az.: 474 C 19752/11). Hat sich der Mieter hingegen mit dem Vermieter in einem Vergleich zum Auszug bereiterklärt, erlischt der Anspruch.

In dem vom Mieterverein München mitgeteilten Fall hatte eine Vermieterin ihrem Mieter wegen Eigenbedarf gekündigt. Der Mieter widersprach der Kündigung. Die Vermieterin erhob Räumungsklage. Das Verfahren endete mit einem Vergleich, in dem sich der Mieter zum Auszug verpflichtete. Im Gegenzug erhielt er von der Vermieterin eine Umzugsbeihilfe in Höhe von 2400 Euro. Nach dem Auszug des Mieters, zog die Vermieterin aber nicht in die Wohnung. Als der ehemalige Mieter dies bemerkte, forderte er Schadenersatz.

Ohne Erfolg: Die Richter wiesen zwar ausdrücklich darauf hin, dass der Mieter im Falle eines vorgetäuschten Eigenbedarfs Schadenersatz vom Vermieter verlangen darf. Der Unterschied liege aber darin, dass der Mieter hier einem Vergleich zugestimmt habe. Deshalb könne von einer Täuschung, die Voraussetzung des Schadenersatzanspruchs ist, nicht die Rede sein. Die Täuschung müsse der Grund für den Auszug sein. Das sei hier aber nicht der Fall. (dpa)